Ein Unternehmen, das sich beharrlich weigert, bei der Aufklärung von Verkehrsverstößen seiner Mitarbeiter zu kooperieren, muss nun für seinen gesamten Fuhrpark Fahrtenbücher führen. Das sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte eine entsprechende behördliche Anordnung, nachdem ein Rotlichtverstoß ungesühnt blieb und das Unternehmen sich unkooperativ zeigte. Die Richter sahen darin ein klares Muster und betonten, dass auch bei kleineren Vergehen die Mitwirkungspflicht gilt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 B 64/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entscheidung betrifft die Anordnung zur Führung von Fahrtenbüchern für Firmenfahrzeuge aufgrund von Verkehrsordnungswidrigkeiten. Der Fall wurde vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht verhandelt, nachdem das Verwaltungsgericht Dresden einen entsprechenden Antrag abgelehnt hatte. Die Antragstellerin konnte nicht nachweisen, dass die Fahrzeuge bestimmten Personen zugeordnet waren, was ihre Mitwirkungspflicht untergrub. Der Geschäftsführer der Antragstellerin gab keine Auskünfte, was als fehlende Mitwirkungsbereitschaft gewertet wurde. Vorangegangene Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen führten ebenfalls zur Anordnung eines Fahrtenbuchs, da die Täter nicht festgestellt werden konnten. Das Gericht sah die Anordnung als gerechtfertigt und ermessensfehlerfrei an, da die Vorgaben als geringfügige Eingriffe in die unternehmerische Tätigkeit bewertet wurden. Unternehmer sollten Fahrtenbücher ohnehin führen, um eine ordnungsgemäße Dokumentation der Geschäftsfahrten zu gewährleisten. Die Entscheidung stärkt die Bedeutung der Kooperation von Fahrzeughaltern bei der Klärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die Ablehnung der Beschwerde verdeutlicht, dass die Verantwortung bei der Antragstellerin lag, die Fahrer zu benennen. Bei Nichteinhaltung der Anordnung sind rechtliche und organisatorische Konsequenzen für das Unternehmen zu erwarten. Rec
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de OLG Oldenburg – Az.: 1 VAs 3/21 – Beschluss vom 03.03.2021 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 21. Dezember 2020, dem Sozialamt der Stadt BB Akteneinsicht zu gewähren, wird aufgehoben. Die im Verfahren über den Antrag nach § 23 EGGVG entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last. […]