E-Scooter-Fahrt unter Alkoholeinfluss endet vor Gericht: Trotz eindeutiger Trunkenheit lehnt das Landgericht Köln die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Überraschende Wendung in einem Fall, der die Grenzen der Rechtsprechung bei E-Scooter-Fahrten unter Alkoholeinfluss auslotet. Geringere Gefährdungspotenzial und kurze Fahrtstrecke führen zu milderer Beurteilung – doch wie weit reicht diese Toleranz? Zum vorliegenden Urteil Az.: 117 Qs 59/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entscheidung betrifft die Ablehnung der vorläufigen Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Fahrens mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss. Der Beschuldigte hatte beim Fahren eine Blutalkoholkonzentration von 1,21 Promille, was auf eine Fahruntüchtigkeit hinweist. Das Gericht stellte fest, dass eine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht als sehr wahrscheinlich angesehen werden kann. Es gab keine dringenden Gründe, die eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigten. Der E-Scooter wurde im Vergleich zu anderen Fahrzeugen als weniger gefährdend betrachtet, was die Prüfung einer möglichen Entziehung beeinflusste. Das Gericht berücksichtigte die Umstände des Falls, wie die späte Uhrzeit und die kurze Distanz der Fahrt. Es wurden keine konkreten Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer festgestellt, die durch das Verhalten des Beschuldigten entstanden sind. Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde als rechtmäßig erachtet und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt. Insbesondere bedarf es einer umfassenden Gesamtwürdigung, um festzustellen, ob eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt. Rechtliche Folgen von Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern: Ein konkreter Fall Die Nutzung von E-Scootern hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen, insbesondere in urbanen Gebieten. Diese relativ neuen Fortbewegungsmi
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de LG Leipzig, Az.: 1 T 471/13 Beschluss vom 07.10.2013 1. Die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grimma vom 13.05.2013 (Az.: 2 XVII 5241/12) wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe […]