Das Urteil eines Hamburger Amtsgerichts verdeutlicht die hohen formalen und inhaltlichen Anforderungen an Beschlüsse von Wohnungseigentümerversammlungen, da unzureichend konkrete Entscheidungen zu Baumaßnahmen, Verwalterverträgen und Abrechnungen zu deren Ungültigkeit führten. (Symbolfoto: Flux gen.) In einem beispiellosen Urteil kippt ein Hamburger Gericht 16 Beschlüsse einer Eigentümerversammlung. Von der Verwalter-Entlastung bis zum Gaskamin-Einbau – nichts war rechtens. Selbst der Versuch, eine renitente Eigentümerin zur Räson zu bringen, scheiterte kläglich. Zum vorliegenden Urteil Az.: 980b C 23/22 WEG | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Gültigkeit mehrerer Beschlüsse einer Eigentümerversammlung wurde gerichtlich angefochten. Die Beschlüsse betrafen unter anderem die Genehmigung von Abrechnungen, die Entlastung der Verwaltung und eine Vertragsverlängerung des Verwalters. Der entscheidende Streitpunkt war, ob die gefassten Beschlüsse den rechtlichen Anforderungen entsprachen. Das Gericht erklärte die Beschlüsse für ungültig und entschied somit zugunsten der Klägerin. Die Entscheidung basiert auf der Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben oder formeller Fehler in den Beschlüssen. Die Beklagte, die für die Eigentümerversammlung verantwortlich ist, trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Ungültigkeit der Beschlüsse auch Auswirkungen auf die gesamten Beschlussfassungen der Eigentümerversammlung hat. Ohne gültige Beschlüsse verfügen die Eigentümer möglicherweise nicht über die erforderlichen Rechtssicherheiten für verwaltende Maßnahmen. Eigentümer, die m
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Zusammenfassung: Wann beginnt nach einem möglicherweise fehlerhaften operativen Eingriff die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB von drei Jahren ab Jahresende zu laufen? Wann ist von einer den Verjährungsfristbeginn auslösenden Kenntnis des Behandelten auszugehen? Mit dieser Frage zum Verjährungsbeginn setzte sich das Oberlandesgericht Koblenz im anliegenden Beschluss auseinander. […]