In einer Münchner Wohnanlage eskaliert ein Nachbarschaftsstreit um einen eigenmächtigen Badumbau. Eine Eigentümerin zieht vor Gericht, nachdem die Eigentümergemeinschaft die Beseitigung der unerlaubten Veränderungen abgelehnt hat. Das Gericht stärkt nun die Rechte der Klägerin und verpflichtet die Gemeinschaft zum Handeln. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1295 C 19815/23 WEG | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entscheidung befasst sich mit baulichen Veränderungen im Gemeinschaftseigentum und den damit verbundenen Rechten und Pflichten der Eigentümer. Der Fall stellt einen Konflikt zwischen Wohnungseigentümern dar, der aus ungenehmigten baulichen Maßnahmen resultiert. Es gibt Unsicherheiten bezüglich der Abgrenzung zwischen Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum. Das Gericht hat entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Maßnahmen gegen den ungenehmigten Zustand ergreifen darf. Bei den Entscheidungen zur Beseitigung müssen schall- und brandschutztechnische Vorschriften berücksichtigt werden. Die Klage der Klägerin auf vollständige Beseitigung wurde abgewiesen, was bedeutet, dass nicht alle Forderungen angenommen wurden. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien teilweise aufgeteilt, was die finanziellen Risiken für die Klägerin mindert. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass es bis zur Revision möglicherweise sofort umgesetzt werden kann. Die Entscheidung hat potenzielle Auswirkungen auf andere Eigentümer, die ähnliche bauliche Veränderungen vornehmen möchten. Eigentümer sollten sich über ihre Rechte im Bezug auf bauliche Maßnahmen und die erforderlichen Genehmigungen informieren, um zukünftigen Konflikten vorzubeugen. Wohnungseigentümergemeinschaft: Herausforderungen bei der Beschlussersetzungsklage Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) spielt eine wesentliche Rolle im deutschen Immobilienrecht, da sie die rechtlichen Rahmenbe
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Celle Az: 6 W 150/10 Beschluss vom 17.09.2010 Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Beschluss vom 30. Juni 2010 wird wie folgt ergänzt: 5. Beruhen Mängel des Kaminofens, falls solche vorliegen, auf Konstruktionsfehlern, namentlich der Anschlüsse für das Heizwasser im Bereich des Vorlaufs oder Fehlern beim Einbau der […]