Nach 45 Jahren in den eigenen vier Wänden vor die Tür gesetzt? Nicht mit dem Berliner Landgericht! Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs scheiterte, da eine alte Vertragsklausel den Mieterschutz noch immer garantierte. Auch das Argument der Wohnungsbesichtigung zog nicht – der Vermieter muss sich eben vorher überlegen, ob die Wohnung passt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 64 S 198/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil befasst sich mit der Frage der Wirksamkeit einer Kündigung wegen Eigenbedarfs nach einer vorherigen Mietvertragsergänzung. Der Fall entstand aus einem Räumungsverfahren, in dem die Klägerin die Feststellung der Erledigung ihres Antrags anstrebte. Die Schwierigkeiten lagen in der rechtlichen Bewertung der Kündigungsgründe und der Wirksamkeit der bestehenden Mietverträge. Das Gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Die Kündigung wurde als unwirksam erachtet, weil die Mietvertragsergänzung aus 2001 den Eigenbedarf ausschloss. Ein zeitlicher Abstand der Unterschriften auf der Vertragsurkunde ist für die Gültigkeit der Vereinbarung nicht entscheidend. Das Gericht stellte fest, dass die Kenntnis der Beklagten von der Vereinbarung keinen Einfluss auf deren Wirksamkeit hatte. Die Entscheidung hat Bedeutung für Mietverhältnisse, in denen Änderungsvereinbarungen bestehen, die Kündigungen ausschließen. Mieter können sich auf solche vertraglichen Vereinbarungen berufen, um sich gegen Eigenbedarfskündigungen zur Wehr zu setzen. Die Klägerin muss die Kosten des Prozesses tragen, was die finanziellen Folgen einer erfolglosen Berufung verdeutlicht. Gerichtsurteil zur Eigenbedarfskündigung: Rechte von Vermietern und Mietern im Fokus Im deutschen Mietrecht spielt das Thema der Eigenbedarfskündigung eine zentrale Rolle, insbesondere für Vermieter und Mieter gleichermaßen. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ermöglicht es
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 264/19 – Urteil vom 02.07.2020 Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 15.11.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird […]