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Kostengrundentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO isoliert anfechtbar?

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Eine engagierte Sozialarbeiterin wird aufgrund ihrer Vorbeschäftigungen von einem Auswahlverfahren ausgeschlossen – ein Rechtsstreit entbrennt. Im Zentrum steht die Frage, ob die Universität ihre Entscheidung für eine sachgrundlose Befristung ausreichend dokumentiert hat. Das Bundesarbeitsgericht hebt die ursprüngliche Kostenentscheidung teilweise auf und lässt wichtige Fragen zur Dokumentation von Organisationsentscheidungen offen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 AZB 2/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin kämpfte um die Berücksichtigung ihrer Bewerbung für eine befristete Stelle trotz vorheriger befristeter Beschäftigungen an der Universität. Der Arbeitgeber schloss die Klägerin von vornherein aus dem Auswahlverfahren aus, mit der Begründung, sie sei aufgrund ihrer Vorbeschäftigungen „bewerbungsunfähig“. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber nicht ausreichend dokumentiert hatte, dass eine sachgrundlose Befristung geplant war. Der Ausschluss der Klägerin von der Bewerbung wurde als ungerechtfertigt erachtet, da keine klaren Hinweise auf eine sachgrundlose Befristung gegeben waren. Das Gericht hob die Kostenentscheidung des vorangegangenen Urteils in Bezug auf die Kostentragung auf und wies die Kosten teilweise der Klägerin und dem beklagten Land zu. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen, was bedeutete, dass ihr Antrag auf Anerkennung der Bewerbung abgelehnt wurde. Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an die Dokumentation von Befristungen und die Fairness im Auswahlverfahren. Arbeitgeber müssen transparenter kommunizieren, wenn Bewerber von einer Auswahl ausgeschlossen werden sollen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige Einstellungsverfahren und die rechtliche Behandlung von Bewerbungen für befristete Stellen. Insgesamt zeigt das Urteil die Bedeutung einer gründlichen und fairen Auswahlpraxis im Hochschulbereich. Kostengrundentscheidung n


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