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Defektes und offenstehendes Ausfahrtstor Tiefgarage – 50 % Mietminderung

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Offenes Tiefgaragentor sorgt für Ärger: Frankfurter Amtsgericht stärkt Mieterrechte und verdonnert Vermieter zur Rückzahlung. Ein defektes Garagentor, das die Sicherheit der Mieter gefährdet, reicht für eine Mietminderung aus, so das klare Urteil. Selbst ohne konkrete Vorfälle erzeigt die erhöhte Gefahr von Diebstählen ein mulmiges Gefühl bei den Betroffenen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 33052 C 89/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Es handelt sich um einen Rechtsstreit bezüglich einer Mietminderung für Tiefgaragenstellplätze aufgrund eines defekten Ausfahrtstores. Die Klägerin konnte aufgrund des Mangels nur einen Teil der Miete beanspruchen. Der Mangel wurde durch das offenstehende Tor verursacht, was gegen die vertraglich vereinbarte Sicherheit verstößt. Das Gericht entschied, dass eine Mietminderung in Höhe von 10 Euro pro Stellplatz und Monat gerechtfertigt ist. Die Minderung berücksichtigt, dass die Tiefgarage ansonsten vollständig nutzbar war. Die Klägerin erhält einen Betrag von insgesamt 240 Euro für den klagegegenständlichen Zeitraum. Zinsen wurden als Verzugsschaden anerkannt und müssen zusätzlich gezahlt werden. Die Entscheidung des Gerichts hat keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung. Die Kosten des Verfahrens wurden gleichmäßig zwischen den Parteien aufgeteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass es sofort umgesetzt werden kann. Defektes Garagentor: Mietminderung und Rechte der Mieter im Fokus Ein defektes Ausfahrtstor einer Tiefgarage stellt einen Mietmangel dar, der eine Mietminderung von bis zu 50% rechtfertigt, da die Sicherheit der Fahrzeuge und die Wohn


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