Lebenslanges Wohnrecht sichert Grundstückstransfer: Ein Mann verkauft sein Haus an die Tochter, behält aber das Wohnrecht. Das reicht aus, um die Zustimmung der Ehefrau zu umgehen, entscheidet das OLG Köln. Ein wegweisendes Urteil für Immobilienbesitzer in Zugewinngemeinschaft. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-2 Wx 228/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil betrifft die Frage, ob die Einwilligung des Ehepartners beim Verkauf eines Grundstücks im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erforderlich ist. Der Kläger übertrug sein Grundstück an seine Tochter und behielt sich ein lebenslanges Wohnrecht vor, ohne die Zustimmung seiner Ehefrau vorzulegen. Das Grundbuchamt bemängelte, dass die Einwilligung der Ehefrau aus rechtlichen Gründen erforderlich sei. Das Gericht entschied, dass die Ablehnung des Antrags des Grundbuchamts unrechtmäßig war und die Zustimmung der Ehefrau nicht benötigt wird. Der Beschluss stützt sich auf die Auslegung der spezifischen Vorschriften des BGB zur Verfügungsbefugnis im Kontext von Zugewinngemeinschaften. In der Rechtsauffassung wurde die Beschränkung durch § 1365 BGB nicht vollständig als gegeben erachtet. Der Inhalt der Entscheidung könnte für Grundstückseigentümer in ähnlichen Situationen von Bedeutung sein, um Klarheit über die Zustimmungspflicht zu gewinnen. Das Urteil könnte zukünftige ähnliche Fälle beeinflussen, indem es Grundstückseigentümern mehr Handlungsspielraum bei der Vermögensübertragung gibt. Die Entscheidung bietet praktische Hinweise zur Gestaltung von Übertragungsverträgen im Kontext der Zugewinngemeinschaft. Es wird empfohlen, Rücksprache mit einem Fachanwalt zu halten, um individuelle rechtliche Risiken zu klären und sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Grundbuchamt im Fokus: Wichtige Nachweispflichten für Eigentumsübertragungen
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 U 101/10 – Beschluss vom 22.08.2011 Es ist beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Oktober 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel durch einstimmigen Beschluss des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte erhält insoweit […]