Ein Patient weigert sich, die Rechnung für eine lebensrettende Operation zu bezahlen – und scheitert vor Gericht. Das Oberlandesgericht Dresden bestätigt: Auch wenn die Aufklärung nicht perfekt war, muss die Behandlung bezahlt werden. Ein Grundsatzurteil mit weitreichenden Folgen für Patienten und Ärzte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1279/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Senat plant, die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da diese offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat. Die Klage wurde zu Recht vom Landgericht stattgegeben, und die Vergütungsansprüche der Klägerin sind unstreitig. Es besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern würde. Die Berufung des Beklagten bezieht sich hauptsächlich auf vermeintliche Aufklärungsmängel, während keine relevanten Behandlungsfehler geltend gemacht werden können. Ein Arzt schuldet nur die Erbringung der versprochenen Dienstleistungen, nicht jedoch einen bestimmten Behandlungserfolg. Der Vergütungsanspruch kann bei einer unzureichenden Leistung grundsätzlich nicht gekürzt oder aufgehoben werden. Gegenansprüche des Patienten sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Vergütungspflicht des Arztes endet nur, wenn der Patient vertraglich kündigt und die erbrachten Leistungen für ihn ohne Nutzen sind. Der Beklagte hat den Behandlungsvertrag nicht gekündigt, und es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Leistungen der Klägerin völlig nutzlos waren. Der Fall verdeutlicht die Komplexität der rechtlichen Regelungen zur ärztlichen Haftung und Vergütung, insbesondere in Zusammenhang mit Behandlungsfehlern und Aufklärungspflichten. Patient vs. Arzt: Konflikte um Schmerzensgeld und Honorarforderungen im Fokus Im Gesundheitswesen kann es zwischen Patienten und Ärzten zu finanziellen Auseinandersetzungen kommen, insbesondere wenn e
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de Gericht verneint Kausalität zwischen Unfall und Meniskusschaden Das Landgericht Mönchengladbach hat in seinem Urteil die Klage einer Unfallversicherungsnehmerin abgewiesen. Sie beanspruchte Leistungen für einen unfallbedingten Außenmeniskusschaden. Das Gericht fand jedoch nicht ausreichend Beweise dafür, dass der Meniskusriss kausal durch das Unfallereignis verursacht wurde. Stattdessen wertete es den Schaden als nicht […]