Wenn der Bau zum Albtraum wird: So schützt Sie die Bauwesenversicherung Die Bauleistungsversicherung schützt Bauherren und Bauunternehmer vor finanziellen Risiken während der Bauphase. Doch welche Schäden sind wirklich versichert? Dieser Artikel beleuchtet die versicherungsrechtlichen Aspekte der Bauleistungsversicherung und gibt einen Überblick über den Versicherungsumfang, Ausschlüsse und wichtige Vertragsklauseln. Erfahren Sie, wie Sie Ihr Bauprojekt optimal absichern und im Schadensfall Ihre Rechte wahren können. (Symbolfoto: Flux gen.) Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Bauleistungsversicherung schützt Bauherren und Bauunternehmer vor finanziellen Risiken während der Bauphase. Sie basiert auf gesetzlichen Vorgaben wie der VOB und dem BGB und ergänzt diese durch zusätzlichen Versicherungsschutz. Sowohl Bauherren als auch Bauunternehmer können Versicherungsnehmer sein; alle am Bau Beteiligten können in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Der Versicherungsschutz beginnt in der Regel mit dem Baubeginn und endet mit der Bauabnahme, kann aber durch Nachhaftungszeiten verlängert werden. Versicherte Schäden umfassen unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen durch Naturgewalten, Vandalismus, Konstruktions- oder Materialfehler. Nicht versichert sind Schäden durch normale Witterungseinflüsse, Abnutzung, Mängel in der Bauausführung oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden. Die Versicherungssumme sollte den gesamten Wert der Bauleistungen umfassen; eine Unterversicherung führt zu gekürzten Entschädigungen. Versicherungsnehmer haben Anzeigepflichten und müssen Gefahrerhöhungen, wie zusätzliche Bauprojekte, unverzüglich melden. Bei Schadensfällen müssen Versicherungsnehmer den Schaden unverzügl
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Itzehoe, Az.: 11 S 33/17 Urteil vom 26.01.2018 1. Die Berufung der Beklagten zu 1), 3) und 4) gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 21.03.2017, Az. 60 C 49/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten zu 1), 3) und 4) haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das […]