Deutsche Gerichte setzen hohe Hürden für Erwachsenenadoptionen: Ein deutsches Ehepaar scheitert mit dem Versuch, eine ukrainische Freundin zu adoptieren. Obwohl eine enge Freundschaft bestand, reichte dies den Richtern nicht aus, um ein familiäres Eltern-Kind-Verhältnis zu erkennen. Die Entscheidung unterstreicht, dass Adoptionen in Deutschland strengen Regeln unterliegen und nicht leichtfertig gewährt werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 UF 98/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Beschluss des Amtsgerichts, der die Adoption einer volljährigen Person ablehnt, wurde vom Kammergericht bestätigt. Die Antragsteller argumentierten, dass sie eine starke, wertvolle familiäre Bindung aufgebaut hätten, die ein Eltern-Kind-Verhältnis rechtfertige. Das Gericht erkannte zwar eine enge Freundschaft und emotionale Verbundenheit an, wies jedoch darauf hin, dass dies nicht die erforderliche Intensität eines Eltern-Kind-Verhältnisses erreicht. Der Oberste Gerichtshof wertete die Argumente der Antragsteller als unzureichend und betonte die Notwendigkeit eines tatsächlich bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses für eine Adoption. Es wurde festgestellt, dass das Gericht nicht die Aufgabe hat, eigenständige Ermittlungen über familiäre Normen durchzuführen, sondern auf vorgelegte Beweise basieren muss. Die Entscheidung spiegelt die strengen Anforderungen der Gerichte hinsichtlich der Begründung von Adoptionen wider. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Adoptionsanträge, insbesondere wenn es um die Adoption von Volljährigen geht. Die klare Abgrenzung zwischen Freundschaft und Eltern-Kind-Beziehung wird durch dieses Urteil unterstrichen. Mögliche zukünftige Antragsteller sollten sich bewusst sein, dass emotionale Bindungen allein nicht ausreichend sind, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Entscheidung zeigt die Bedeutung von dokumentierten, stabilen familiären Beziehungen für den erfolgreichen Abschlu
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Oldenburg Az.: 2 U 21/02 Urteil vom 27.03.2002 Anmerkung des Bearbeiters Urteil zu den Anforderungen im Hinblick auf die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht eines Vergnügungsparkbetreibers. Welche Verkehrssicherungspflichten müssen in Bezug auf eine Riesenrutsche von zehn Metern Höhe und sechs parallel laufenden Bahnen eingehalten werden? Tenor In dem Rechtsstreit hat der […]