Das Wichtigste: Kurz & knapp
Der Beteiligte zu 2) bestreitet die Feststellung, nicht der Vater des betroffenen Kindes zu sein.
Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft wurde von dem Vormund des Kindes eingebracht.
Die Mutter des Kindes hatte zuvor angegeben, keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beteiligten zu 2) während der Empfängniszeit gehabt zu haben.
Der Beteiligte zu 2) beruft sich auf die Anfechtungsfrist, die seiner Meinung nach seit der Geburt des Kindes abgelaufen ist.
Das Amtsgericht entschied, dass der Beteiligte zu 2) nicht der leibliche Vater ist, basierend auf einem Abstammungsgutachten.
Das Gericht stellte fest, dass die Anfechtungsfrist mit der Kenntnis des Vormunds über die angebliche Vaterschaftslosigkeit begann.
Der Beteiligte zu 2) beantragte Verfahrenskostenhilfe, die jedoch abgelehnt wurde.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die rechtliche Vaterschaft und das Umgangsrecht des Beteiligten zu 2).
Eine weiterhin bestehende soziale Verbindung zwischen dem Beteiligten zu 2) und dem Kind spielt rechtlich keine Rolle für die Feststellung der Vaterschaft.
Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass frühe Kenntnisse über die Vaterschaft entscheidend für Anfechtungsfristen sind.
Vaterschaftsanfechtung: Rechtliche Grundlagen und ein konkreter Fall im Fokus
Die Vaterschaftsanfechtung ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Vaterschaftsrechts und betrifft die rechtliche Klärung der biologischen Elternschaft. Sie dient dazu, eine bestehende Vaterschaft in Frage zu stellen, insbesondere wenn Zweifel an der biologischen Abstammung des Kindes bestehen. In vielen Fälle[…]