Ein abgebrochener Ast, eine schwerverletzte Spaziergängerin und die Frage nach der Verantwortung der Stadt für die Sicherheit in ihren Parks. Ein Gericht musste entscheiden, ob die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und für den Unfall haftet. Obwohl der Baum als leicht geschädigt galt und die letzte Kontrolle länger zurücklag, sah das Gericht keinen Beweis für ein städtisches Verschulden. Ein spannender Fall, der die Grenzen der städtischen Haftung für Naturereignisse aufzeigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 U 10/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil behandelt einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aufgrund schwerwiegender Verletzungen durch einen abgebrochenen Ast in einem öffentlichen Park. Die Klägerin wirft der Stadt vor, ihre Verkehrssicherungspflichten und die regelmäßige Baumkontrolle nicht ausreichend wahrgenommen zu haben. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nicht beweisen konnte, dass bei ordnungsgemäßen Kontrollen Gefahrenzeichen erkannt worden wären. Trotz der Verkehrssicherungspflicht der Stadt für den Baum wurde die Klage abgewiesen, da keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gefunden wurden. Die Schwierigkeit lag darin, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass ein mangelhaftes Prüfverfahren zur Gefährdung führte, und somit auch keine Amtshaftung zustande kam. Weder die Baumkontrollen noch die vorgelegten Berichte konnten ein Fehlverhalten seitens der Stadt aufzeigen, was zu einem negativen Urteil führte. Die Stadt war nicht verpflichtet, Kontrollberichte vorzulegen, da die Klägerin keine Nachweise für eine Gefährdung erbringen konnte. Das Urteil und die damit verbundene Kostenentscheidung wirken sich auf die Möglichkeiten der Klägerin aus, Schadensersatz zu fordern. Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an Beweisführung und Nachweispflichten für Geschädigte in Fällen von Verkehrssicherungspflichtverletzungen. Die Möglichkeit von Beweisvereit
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de Hinterlässt der Erblasser mehr als nur einen Erben, so muss der Nachlass unter diesen aufgeteilt werden. Alle Miterben bilden dabei eine so genannte Erbengemeinschaft. Diese vom Gesetzgeber vorgesehene Gemeinschaft soll eine ungerechte Verteilung des Nachlasses unter den Erben verhindern. Doch – wie bekannt – birgt eine Erbengemeinschaft hohes Konfliktpotential. Dieses […]