Ein Doppelhauskauf entpuppt sich als teurer Fehlgriff: Das Landgericht Itzehoe zwingt eine Maklerin zur Rückzahlung einer saftigen Provision, weil sie ihre Kundin nicht über ihre enge Verbindung zum Verkäufer informierte. Damit wird deutlich, dass Transparenz im Immobiliengeschäft nicht verhandelbar ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 177/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin verlangt die Rückzahlung einer gezahlten Maklerprovision von der Beklagten. Die Beklagte ist eine Immobilienmaklerin mit Gesellschaftern, die auch in einem Bauträgerunternehmen aktiv sind. Es besteht eine Verflechtung zwischen der Beklagten und der Bauträgergesellschaft durch gemeinsame Gesellschafter. Streitpunkt ist die Kenntnis der Klägerin über die Verflechtungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der Provision. Die Entscheidung basierte auf der Annahme, dass die Klägerin nicht ausreichend über die Verflechtungen informiert wurde. Das Urteil hebt die Bedeutung der Transparenz in Maklerverträgen hervor. Die Folgen des Urteils könnten das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit von Maklerprovisionen beeinflussen. Es wird deutlicher, dass potenzielle Interessenkonflikte zwischen Maklern und Bauträgern eingehender geprüft werden müssen. Betroffene könnten ähnliche Rückforderungen bei erkannten Verflechtungen in ihren Maklerverhältnissen in Erwägung ziehen. Gerichtsurteil zu Maklerprovision: Klärung von Interessen und Transparenz Die Maklerprovision spielt eine zentrale Rolle im Immobilienverkauf und betrifft sowohl Käufer als auch Verkäufer. Diese Provision ist die Vergütung, die ein Immobilienmakler für seine Dienstleistungen erhält, und wird häufig als Prozentsatz des Verkaufspreises festgelegt. Eine transparente und faire Vereinbarung über die Maklergebühren ist entscheidend, um Interessenskonflikte zu vermeiden,
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB AG Duisburg – Az.: 204 Gs 146/20 – Beschluss vom 27.10.2020 Der Antrag der Staatsanwaltschaft D. vom 16.10.2020, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO war zurückzuweisen, weil keine […]