Ein verwickelter Erbfall mit internationalem Touch: Nach dem Tod eines Vaters und seiner Tochter entbrennt ein Streit um ein Grundstück in Deutschland. Die Erben des Vaters sehen sich als rechtmäßige Eigentümer, doch ein handschriftliches Testament der Tochter könnte alles ändern. Das Oberlandesgericht Düsseldorf greift ein und weist das Grundbuchamt an, die wahren Eigentumsverhältnisse zu klären. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-3 Wx 131/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Es geht um die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod des Eigentümers Wolfgang R. und seiner Tochter Roswitha R. Der Fall betrifft die komplexe Regelung von Erbschaften in mehreren Jurisdiktionen, spezifisch zwischen deutschen und griechischen Testamenten. Schwierigkeiten ergeben sich aus unterschiedlichen testamentarischen Regelungen und der Notwendigkeit, die Erbschaft im deutschen Grundbuch korrekt zu vermerken. Das Gericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, die Anträge auf Amtsberichtigung kostenpflichtig zurückgewiesen hat. Der Senat sieht die Notwendigkeit, das Amtsberichtigungsverfahren unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung durchzuführen. Beschwerden bezüglich der Berichtigung des Grundbuchs, die auf § 22 GBO basieren, wurden zurückgewiesen. Es wurde keine Möglichkeit zur Rechtsbeschwerde im Fall der Zurückweisung eingeräumt. Das Urteil führt dazu, dass die Beteiligten nun das erforderliche Amtsberichtigungsverfahren einleiten können, um ihre Erbansprüche durchzusetzen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Klarheit des Eigentumsrechts und die Durchsetzbarkeit von Erbschaftsansprüchen durch ausländische Testamente. Die Notwendigkeit eines Erbscheins bleibt bestehen, um die Erbfolge rechtlich abzusichern und die Berichtigung im Grundbuch zu ermöglichen. Erbauseinandersetzungsvertrag: Herausforderungen bei griechischen Testamentserben Die Regelungen zur Erbteilung und Nachlassregelung
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESARBEITSGERICHT Az.: 10 AZR 569/06 Urteil vom 26.09.2007 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Februar 2006 - 8 Sa 473/05 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand: Die Parteien streiten über ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2003. Der Kläger ist […]