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Entgeltfortzahlung Krankheitsfall – Rückforderung ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Ein Arbeitnehmer, der nach einem Türkei-Urlaub krankgeschrieben war, bekommt sein Recht: Das Gericht wies die Zweifel seines Arbeitgebers an der ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zurück und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung des einbehaltenen Gehalts. Damit wird klargestellt, dass auch ausländische Krankmeldungen grundsätzlich den gleichen Beweiswert haben wie deutsche und Arbeitgeber stichhaltige Beweise vorlegen müssen, um diese anzufechten. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, die Rechte von Arbeitnehmern auch bei Krankmeldungen aus dem Ausland zu schützen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 300/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft eine rechtliche Auseinandersetzung über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufgrund einer angefochtenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Kläger reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, deren Gültigkeit vom Arbeitgeber in Frage gestellt wurde. Der Arbeitgeber argumentierte, dass das Anfangsdatum der Erkrankung nachträglich geändert wurde, was Zweifel an der Bescheinigung aufwarf. Das Gericht entschied, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen Teil des von ihr einbehaltenen Entgelts an den Kläger zu zahlen. Die Entscheidung beruhte auf der Feststellung, dass der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig war und die Beweisführung für die Arbeitsunfähigkeit ausreichend war. Die Korrektur des Anfangsdatums durch den ausstellenden Arzt wurde als nicht erdrückend für den Beweiswert angesehen. Die Kosten des Verfahrens wurden teilweise der Beklagten auferlegt, was eine Teilerstattung des zurückgehaltenen Entgelts zur Folge hatte. Die Revision wurde nicht zugelassen, was das Urteil in der vorliegenden Instanz endgültig macht. Arbeitnehmer sollte


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