Ein Arbeitnehmer, der nach einem Türkei-Urlaub krankgeschrieben war, bekommt sein Recht: Das Gericht wies die Zweifel seines Arbeitgebers an der ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zurück und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung des einbehaltenen Gehalts. Damit wird klargestellt, dass auch ausländische Krankmeldungen grundsätzlich den gleichen Beweiswert haben wie deutsche und Arbeitgeber stichhaltige Beweise vorlegen müssen, um diese anzufechten. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, die Rechte von Arbeitnehmern auch bei Krankmeldungen aus dem Ausland zu schützen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 300/23 | | Kontakt
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Fall betrifft eine rechtliche Auseinandersetzung über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufgrund einer angefochtenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
- Der Kläger reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, deren Gültigkeit vom Arbeitgeber in Frage gestellt wurde.
- Der Arbeitgeber argumentierte, dass das Anfangsdatum der Erkrankung nachträglich geändert wurde, was Zweifel an der Bescheinigung aufwarf.
- Das Gericht entschied, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen Teil des von ihr einbehaltenen Entgelts an den Kläger zu zahlen.
- Die Entscheidung beruhte auf der Feststellung, dass der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig war und die Beweisführung für die Arbeitsunfähigkeit ausreichend war.
- Die Korrektur des Anfangsdatums durch den ausstellenden Arzt wurde als nicht erdrückend für den Beweiswert angesehen.
- Die Kosten des Verfahrens wurden teilweise der Beklagten auferlegt, was eine Teilerstattung des zurückgehaltenen Entgelts zur Folge hatte.
- Die Revision wurde nicht zugelassen, was das Urteil in der vorliegenden Instanz endgültig macht.
- Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass sie im Falle von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung möglicherweise ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen müssen.
- Das Urteil stärkt die Position von Arbeitnehmern, indem es die Beweisführung bei Arbeitsunfähigkeit klarer definiert.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Rechtliche Herausforderungen im Ausland
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein zentrales Thema im deutschen Arbeitsrecht, das sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betrifft. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben Arbeitnehmer im Falle einer Krankheit Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Dieser Rechtsanspruch ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit sowie das Vorliegen einer gültigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Wenn die Erwerbsunfähigkeit im Ausland festgestellt wird, können zusätzliche Herausforderungen auftreten, insbesondere wenn es um die Abwicklung und Anerkennung ausländischer Bescheinigungen geht. Arbeitgeber sind verpflichtet, Entgeltfortzahlung zu leisten, verstehen jedoch häufig nicht die genauen Regelungen, die bei internationalem Kontext gelten. In solchen Fällen können Erstattungsansprüche und Rückforderungen entstehen, wenn eine ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht den deutschen Anforderungen genügt. Dies führt zu einer komplexen rechtlichen Situation, in der es entscheidend ist, die Vorgaben der Sozialversicherung und Krankenversicherung zu kennen, um Verdienstausfälle korrekt zu handhaben und mögliche rechtliche Missverständnisse zu vermeiden….