Ein Mitarbeiter klagt gegen seine betriebsbedingte Kündigung nach der Insolvenz seines Arbeitgebers – und bekommt Recht. Das Gericht bemängelt die willkürliche und intransparente Auswahl der zu entlassenden Mitarbeiter. Damit wird die Bedeutung einer sorgfältigen Sozialauswahl bei Massenentlassungen erneut unterstrichen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 687/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil betrifft eine Kündigung des Klägers durch die Beklagte im Kontext einer betriebsbedingten Massenentlassung. Die Beklagte befindet sich in einem Insolvenzverfahren und plant die Schließung des Betriebs, was die Kündigungen erforderlich machen soll. Schwierigkeiten ergeben sich aus der fehlenden ordnungsgemäßen Mitteilung der Beratungen mit dem Betriebsrat in der Massenentlassungsanzeige. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis daher fortbesteht. Die Entscheidung beruht auf einem Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben in Bezug auf Massenentlassungen und die Information des Betriebsrats. Die Auswirkungen umfassen die Unwirksamkeit der Kündigung sowie die Möglichkeit für den Kläger, sein Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Das Gericht hat zudem die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten auferlegt. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, was die finalen Entscheidungen des Gerichts bestätigt. Beschäftigte in ähnlichen Situationen sollten sich über ihre Rechte informieren, insbesondere im Hinblick auf Kündigungsschutzklagen. Es besteht die Möglichkeit, Ansprüche auf
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Amtsgericht Chemnitz Az.: 12 C 4150/04 Urteil vom 23.12.2004 In dem Rechtsstreit wegen Anwaltsvergütung hat das Amtsgericht Chemnitz für Recht erkannt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die […]