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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abgeltung von Urlaubsansprüchen – tarifvertragliche Ausschlussfrist

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Langzeiterkrankung führt zu Rechtsstreit: Ein ehemaliger Arbeitnehmer aus der Metallindustrie kämpft vergeblich um seine Urlaubsabgeltung. Eine verpasste Frist wird ihm zum Verhängnis, und das Gericht weist seine Klage ab. Trotz langjähriger Krankheit und ausstehender EuGH-Entscheidung bleibt kein Raum für Kulanz. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 301/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft die Abgeltung von Urlaubsansprüchen zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber im Kontext eines Aufhebungsvertrags sowie tarifrechtlicher Regelungen. Der Kläger argumentiert, dass seine Urlaubsansprüche aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht verfallen seien, und beruft sich auf eine rechtliche Klärung, die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte. Die Arbeitsgerichte sahen Schwierigkeiten darin, die Ansprüche des Klägers innerhalb der vorgegebenen Fristen und gemäß der tariflichen Vorgaben zu berücksichtigen. Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück, da dessen Ansprüche als verfallen angesehen wurden, weil diese nicht fristgerecht geltend gemacht worden seien. Die Entscheidung basiert auf der Einschätzung, dass der Anspruch des Klägers bereits vor der Relevanz des EuGH-Urteils nicht gültig und damit verfallen war. Die Auswirkungen dieser Entscheidung betreffen die rechtssichere Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen und die Einhaltung tariflicher Fristen, die für Arbeitnehmer bindend sind. Arbeitnehmer müssen die Fristen für die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen sehr genau beachten, da das Versäumen dieser Fristen zur Verlust der Ansprüche führen kann. Der Fall verdeutlicht die Bedeutung von klaren Fristen und Regelungen im Tarifrecht, insbesondere für Arbeitnehmer in der Metall- und Elektroindustrie. Der Aufbau eines rechtlichen Anspruchs auf Urlaubsabgeltung erfordert rechtzeitige und korrekte Maßnahmen von Arbeitnehmern, um potenzielle Ansprüche nicht zu g


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