Versicherung muss zahlen: Gericht pfeift Versicherer zurück, der Vertrag wegen nicht gezahlter Prämie gekündigt hatte – Kunde hatte Recht! Ein spannender Fall vor dem Amtsgericht Frankenthal zeigt: Auch Versicherungen können sich irren! Ein vermeintlich säumiger Kunde gewinnt gegen die Versicherung und beweist, dass er die Prämie zahlen wollte – der Vertrag bleibt bestehen! Zum vorliegenden Urteil Az.: 3a C 307/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der bestehende Versicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten wird für gültig erklärt und bleibt ohne Änderungen in Kraft. Der Kläger hat Anspruch auf Schadenersatz, da die Beklagte ihm eine bestimmte Summe schuldet. Die Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, was ihre finanzielle Verantwortung im Verfahren unterstreicht. Das Gericht hat entschieden, dass die Feststellung des Vertragswesens und die Zahlungspflicht des Klägers durch dessen Vorbringen belegt sind. Der Kläger hatte ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, was die Berechtigung zur Abbuchung der Prämie nachweist. Die Rücklastschrift der Beklagten war nicht ausreichend, um das Bestehen des Vertrags in Frage zu stellen. Der gesetzliche Rücktritt der Beklagten vom Vertrag ist nicht durchsetzbar, was dessen Fortdauer sichert. Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition des Klägers, da sie ihm das Recht auf Schadenersatz und die Fortführung des Vertrags einräumt. Versicherungsnehmer sollten ihre Rechte kennen, insbesondere im Hinblick auf die Gültigkeit von SEPA-Mandaten und eventuelle Rücklastschriften. Die Urteilsfolgen zeigen, dass ordnungsgemäße Kommunikation und Zahlungsmodalitäten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer entscheidend sind. Rechtliche Konsequenzen bei SEPA-Zahlungsausfall: Verbraucherschutz im Fokus
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Az.: 2 A 10800/07.OVG Urteil vom 03.01.2008 In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Besoldung und Versorgung, Gewährung von Witwengeld hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2007 für Recht erkannt: Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2007 ergangenen Urteils des […]