Ein beinahe ertrunkener Junge, ein ungesicherter Teich und eine sträflich nachlässige Vermieterin – das Oberlandesgericht Brandenburg spricht einem schwerstbehinderten Kind nach einem tragischen Badeunfall in einer Potsdamer Wohnanlage 75.000 Euro Schadensersatz zu. Das Urteil zeigt auf drastische Weise, welche verheerenden Folgen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haben kann und mahnt Vermieter zur besonderen Vorsicht. Doch auch die Eltern tragen eine Mitschuld an dem Unglück, da sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt hatten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 30/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in einer Wohnanlage mit einem Teich. Der Teich ist Teil der Wohnanlage, und die Zugänglichkeit zum Wasser ist durch einen Zaun nur teilweise begrenzt. Die Wohnsiedlung weist keine zusätzlichen Einfriedungen auf, was die Sicherheit besonders für Kinder in Gefahr bringt. Der Vermieter hat die Pflicht, angemessene Maßnahmen zum Schutz der Anwohner, insbesondere von Kindern, zu ergreifen. Das Gericht stellte fest, dass die bestehenden Sicherheitsvorkehrungen unzureichend sind und der Vermieter somit haftet. Der Kläger erhielt sowohl eine einmalige Schmerzensgeldzahlung als auch eine monatliche Schmerzensgeldrente zugesprochen. Zukünftige Schäden, die dem Kläger aus dem Unfall entstehen, müssen vom Vermieter teilweise ersetzt werden. Das Urteil stellt klar, dass die Verantwortung für die Sicherheit auch bei den Vermietern liegt, insbesondere in Bezug auf Gefahren durch Wasserflächen. Die Entscheidung könnte Bedeutung für andere ähnliche Fälle haben, in denen es um die Verantwortung von Vermietern geht. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass der Vermieter schnell zur Zahlung verpflichtet werden kann. Tragischer Teichunfall: Eltern haften bei Aufsichtsversäumnissen für Ki
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Köln – Az.: 28 O 279/20 – Beschluss vom 18.08.2020 I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 […]