Immobilienkauf geplatzt, Notarrechnung bleibt: Selbst wenn der Traum vom Eigenheim platzt, kann der Notar die volle Gebühr verlangen – das hat jetzt ein Gericht bestätigt. Ein Käufer, dessen Finanzierung scheiterte, musste trotzdem tief in die Tasche greifen, obwohl der Kaufvertrag nie unterschrieben wurde. Das Urteil sorgt für Klarheit, aber auch für Frust bei Immobilieninteressenten: Wer beim Notar einen Rückzieher macht, zahlt drauf – selbst wenn der Vertrag noch gar nicht fertig ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 2/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Antragsteller stellte eine Beschwerde gegen die Kostenberechnung des Antragsgegners für einen Kaufvertragsentwurf und eine Grundschuldbestellung ein. Ein vorher geplanter Immobilienerwerb scheiterte, was zu Streitigkeiten über Absprachen bezüglich der Notarkosten führte. Der Antragsteller setzte einen neuen Termin mit einem anderen Notar an, nachdem der ursprüngliche Beurkundungstermin abgesagt wurde. Der Antragsgegner stellte daraufhin eine neue Kostenberechnung aus, die sich aus verschiedenen Gebühren und Auslagen zusammensetzte. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde des Antragstellers unbegründet war und die Kostenberechnung rechtens sei. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren war ein entscheidender Punkt im Urteil des Gerichts. Es wurde klargestellt, dass der Antragsteller die Gerichtskosten zu tragen hat und auch die notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners erstatten muss. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Transparenz der Notarkosten und deren Berechnung im Zusammenhang mit der Erbringung von Notardienstleistungen. Insbesondere wurde das Verständnis für die Anwendbarkeit der Gebührenverordnung im Notarrecht gestärkt. Diese Rechtsprechung kö
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Köln – Az.: 7 U 21/18 – Beschluss vom 16.05.2018 Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe I. Die zulässige Berufung hat nach der […]