Ein Betriebsrat zieht vor Gericht, um Anwaltskosten in Höhe von 3.000 Euro vom Arbeitgeber erstattet zu bekommen – doch die Richter machen ihm einen Strich durch die Rechnung. Der Betriebsrat fühlte sich durch Äußerungen des Geschäftsführers beleidigt und wollte mit anwaltlicher Hilfe dagegen vorgehen, doch das Gericht sah keinen Grund für die kostspielige Unterstützung. Auch eine anwaltliche Anfrage zur Personalplanung wurde als übertrieben abgelehnt. Der Betriebsrat muss nun selbst für die Kosten aufkommen und künftig genauer abwägen, wann ein Anwalt wirklich nötig ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 TaBV 18/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Vorsitzende des Betriebsrats beantragte die Befreiung von Anwaltskosten für ein Verfahren bezüglich angeblicher falscher Aussagen des Unternehmens. Der Antrag wurde an ein Unternehmen mit einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten gerichtet, welches in spezifischen Bereichen tätig ist. Im Betriebsrat gab es regelmäßige Schulungen und die Vorsitzende war seit vielen Jahren im Amt. Der Betriebsrat stellte fest, dass die falschen Aussagen des Geschäftsführers negative Auswirkungen auf die Mitglieder hatten. Das Arbeitsgericht wies auf fehlende Voraussetzungen für ein Eilverfahren hin. Die Entscheidung des Gerichts bestätigte die Zurückweisung des Antrags auf Kostenfreistellung. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, was das Urteil endgültig machte. Das Gericht erkannte, dass die Ansprüche des Betriebsrats auf Kostenfreistellung nicht gerechtfertigt waren. Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf die finanzielle Belastung des Betriebsrats in ähnlichen zukünftigen Fällen. Arbeitnehmer müssen in solchen Situationen die möglichen finanziellen Folgen der Anwaltskosten für den Betriebsrat bedenken. Kostentragungspflicht im Arbeitsrecht: Wer zahlt die Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats? Die Kostentragungspflicht für die Rechtsanwa
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Düsseldorf Az: II-8 UF 14/10 Urteil vom 07.07.2010 Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Erkelenz vom 17.12.2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in Abänderung des Zwischenvergleichs vor dem Amtsgericht vom 03.11.2005 für die […]