Haftungsausschlüsse in Kaufverträgen: Ein Balanceakt zwischen Rechtssicherheit und Käuferrechten Sie möchten als privater Verkäufer einen gebrauchten Gegenstand loswerden oder planen einen Online-Verkauf? Da stellt sich schnell die Frage: Wie schütze ich mich vor späteren Reklamationen und Gewährleistungsansprüchen? Ein Haftungsausschluss im Kaufvertrag scheint die Lösung zu sein. Doch Vorsicht: Nicht alles, was vertraglich vereinbart wird, ist auch rechtlich zulässig. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie einen wirksamen Haftungsausschluss formulieren, welche Grenzen es gibt und wie Sie sich als Verkäufer absichern, ohne Käuferrechte zu verletzen. (Symbolfoto: Ideogram gen.) Das Wichtigste: Kurz & knapp Haftungsausschlüsse im Kaufvertrag sind nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Beim Verbrauchsgüterkauf sind Haftungsausschlüsse weitgehend unwirksam, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Verkäufer können beim Privatverkauf die Haftung durch klare und eindeutige Vereinbarungen ausschließen. Formulierungen für Haftungsausschlüsse müssen präzise und verständlich sein, um rechtlich wirksam zu sein. Haftungsausschlüsse sind unwirksam bei arglistiger Täuschung oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Beim Gebrauchtwagenverkauf gelten besondere Regelungen, die je nach Verkäufer unterschiedlich sind. Verkäufer müssen den Käufer umfassend über bekannte Mängel der Kaufsache informieren. Unwirksame Haftungsausschlüsse führen dazu, dass die gesetzliche Sachmängelhaftung weiterhin gilt. Gerichtliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) bieten klare Leitlinien zur Wirksamkeit von Haftungsausschlüssen.
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Berlin, Az.: 63 S 110/10 Urteil vom 15.10.2010 1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 18. Januar 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 13 C 159/09 – abgeändert und neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, einer Erhöhung der Nettokaltmiete für […]