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Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses – Auslegung E-Mails

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Eine Physiotherapeutin scheitert vor Gericht mit ihrer Klage auf Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses. Obwohl sie bereits einen Arbeitsvertrag in Aussicht hatte, platzte der Traumjob in letzter Minute. Der Fall zeigt, wie schnell Vertragsverhandlungen scheitern können, selbst wenn beide Seiten bereits weit fortgeschritten sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 195/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin und die Beklagte streiten um das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses. Es fand ein Vorstellungsgespräch statt, bei dem die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden pro Woche anstrebte. Die Beklagte bot an, die Klägerin in ihr Team aufzunehmen, und kündigte an, das Arbeitsverhältnis am 17. April zu beginnen. In einer späteren E-Mail erklärte die Klägerin ihren Wunsch, in Vollzeit zu arbeiten. Die Beklagte stellte daraufhin einen Entwurf eines Arbeitsvertrags mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden zur Verfügung. Das Gericht stellte fest, dass es keinen rechtsgültigen Arbeitsvertrag gegeben hat. Es wurde entschieden, dass die E-Mail-Kommunikation nicht ausreichte, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Die Entscheidung des Gerichts beruht auf der mangelnden Klarheit und den fehlenden Unterschriften in den Dokumenten. Die Auswirkungen dieser Entscheidung zeigen, dass E-Mails in der Vertragsverhandlung nicht immer rechtlich bindend sind. Potenzielle Arbeitnehmer sollten auf eindeutige schriftliche Vereinbarungen achten, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden. E-Mail-Kommunikation im Arbeitsrecht: Auswirkungen auf Vertragsverhältnisse Das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ist oft das Ergebnis komplexer Kommunikationsprozesse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei der Einigung über Arbeitsbedingungen spielen insbesondere E-Mail-Kommunikationen eine zentrale Rolle. In vielen Fällen wird ein Arbeitsvertrag durch ein Ang


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