Das Wichtigste: Kurz & knapp
Die Mutter möchte die Vaterschaft ihres Sohnes anfechten, da sie überzeugt ist, dass ein anderer Mann der biologische Vater ist.
Die Anfechtungsfristen sind bereits abgelaufen, weshalb die Mutter Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, da keine Gründe für eine Ergänzungspflegschaft vorliegen.
Der Interessenkonflikt zwischen Mutter und Kind wurde vom Gericht nicht als gegeben angesehen.
Das Gericht stellte fest, dass eine Erneuerung der Anfechtungsfrist nicht möglich ist, auch nicht durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers.
Der rechtliche Vertreter hat bereits mit der Anerkennung der Vaterschaft Kenntnis über die Situation erlangt, was zur Verfristung führte.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Entzug der elterlichen Sorge nicht zu einer Neuregelung der Vaterschaft führt.
Eine gesetzliche Vertretung des Kindes zur Anfechtung ist nur durch den derzeitigen Vertreter möglich, was hier nicht gegeben ist.
Die Entscheidung des Gerichts könnte andere Eltern in ähnlichen Situationen verunsichern, da Möglichkeiten zur Anfechtung stark eingeschränkt sind.
Die grundsätzliche Rechtslage bleibt bestehen, dass versäumte Fristen nicht nachträglich aufgehoben werden können.
Vaterschaftsanfechtung: Fristen und rechtliche Aspekte im Familienrecht verstehen
Die Vaterschaftsanfechtung ist ein zentrales Thema im Familienrecht, das rechtliche Fragen hinsichtlich der biologischen Vaterschaft und der damit verbundenen Rechte und Pflichten aufwirft. Sie […]