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Rücktritt vom Reisevertrag nach § 651h I BGB – Rückerstattung Reisepreis

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Mallorca-Urlaub platzt wegen Corona, doch die Stornogebühren bleiben: Ein Münchner Gericht hat entschieden, dass kurzfristige Stornierungen auch bei Reisewarnungen teuer werden können. Eine Reisende wollte wegen steigender Infektionszahlen nicht mehr fliegen, doch ihr Rücktritt kam zu spät – und das Gericht ließ das „einfach nicht erscheinen“ nicht gelten. Jetzt droht die saftige Stornogebühr, und der Fall könnte sogar Grundsatzfragen im Reiserecht klären. Zum vorliegenden Urteil Az.: 242 C 15369/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin wollte den Reisepreis für eine nicht angetretene Reise nach Palma de Mallorca zurückfordern. Die Beklagte verlangte aufgrund des Rücktritts ein Stornoentgelt in Höhe von 85 Prozent des Reisepreises. Streitpunkt war, ob außergewöhnliche Umstände aufgrund der COVID-19-Pandemie vorlagen, die eine Rückforderung des Reisepreises ermöglichen würden. Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert war, da die Reisenden unterschiedliche Nachnamen führten. Die Beklagte war der Meinung, dass kein unvermeidbarer Umstand vorlag, da die Reise in Kenntnis der Pandemie gebucht worden war. Das Gericht entschied, dass die Klägerin den Rücktritt nicht wirksam erklärt habe, aufgrund der besonderen Umstände des Reisepreises und des Buchungszeitpunkts. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Beklagte sofort handeln kann. Es wurde die Möglichkeit zur Berufung zugelassen, was der Klägerin einen weiteren Rechtsweg eröffnet. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf ähnliche Streitfälle, insbesondere in Bezug auf die Frage der Aktivlegitimation und die Definition außergewöhnlicher U


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