Mieterin gewinnt Kampf um ihr Zuhause: Trotz Mietrückständen und drohender Kündigung konnte sie ihre Wohnung behalten. Eine überraschende Wendung im Gerichtssaal sicherte ihr den Sieg, nachdem sie ihre Schulden beglich. Doch der Streit um die Höhe der Heizkosten bleibt ungelöst und wirft Fragen auf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 C 1198/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall dreht sich um die Wirksamkeit einer Kündigung aufgrund von Mietrückständen. Eine Erhöhung der Heizkostenvorauszahlungen wurde vorgenommen und später wieder zurückgenommen, was zur Streitigkeit führte. Der Mieter argumentierte, dass die unberechtigte Erhöhung der Heizkosten nicht in die Berechnung des Rückstands einfließen dürfe. Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung aufgrund des Mietrückstands wirksam war, jedoch nach der Begleichung der offenen Zahlungen hinfällig wurde. Das Gericht erkannte, dass trotz einer möglichen unrechtmäßigen Erhöhung der Heizkosten ein relevanter Rückstand für andere Monate blieb. Die Widerklage des Mieters wurde als unbegründet abgewiesen, da kein Anspruch auf eine Reduzierung der Heizkostenvorauszahlungen bestand. Es blieb eine Unsicherheit bezüglich der Höhe der Heizkostenvorauszahlungen bestehen, die jedoch nicht zu einer Abweisung der Kündigung führte. Die Kosten des Verfahrens wurden der unterlegenen Partei auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch kann die Beklagte die Vollstreckung abwenden, wenn sie eine Sicherheit leistet. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Beurteilung von Mietrückständen und deren Einfluss auf Kündigungen in ähnlichen Fällen. Räumungsklagen im Mietrecht: Bedeutung der Schonfristzahlung im Fokus Im deutschen Mietrecht sind Räumungsklagen ein bedeutsames Instrument für Vermieter, um problematische Mietverhältnisse zu beenden. Ein häufiges Szenario ist die Situation von Mietschulden, die zu einer gerichtlichen
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de LG Karlsruhe, Az.: 11 T 635/14, Beschluss vom 14.03.2016 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 09.10.2014, Az. 12 C 80/14, teilweise abgeändert und in Ziffer 1 wie folgt gefasst: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 2. Die Anschlussbeschwerde des Klägers wird […]