Mutter scheitert mit Klage gegen Kinderärztin: MMR-Impfung soll Allergien und Neurodermitis bei Tochter ausgelöst haben. Gericht bestätigt: Kein Zusammenhang zwischen Impfung und Beschwerden, Neurodermitis bestand bereits zuvor. Behandlung der Ärztin war fehlerfrei, Impfung auch bei leichter Allergie unbedenklich. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1376/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Es wird ein Fall behandelt, in dem eine Klägerin Ansprüche aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften ärztlichen Behandlung geltend macht, die im Zusammenhang mit Impfungen steht. Die Klägerin erhielt eine Masern-Mumps-Röteln-Impfung, nachdem ihre Mutter informiert und einwilligte. Nach der Impfung traten gesundheitliche Probleme auf, die die Klägerin mit der Impfung in Verbindung bringt. Das Gericht plant, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen und fordert die Klägerin zur Stellungnahme auf. Die Klägerin argumentiert, dass die zweite Impfung ohne ausreichende Aufklärung verabreicht wurde und ein Allergietest nicht durchgeführt wurde. Sie behauptet, aufgrund der Impfung erhebliche gesundheitliche Probleme, einschließlich Ekzemen und Allergien, erlitten zu haben. Die Beklagte könnte gegen die medizinischen Richtlinien verstoßen haben, was die Entscheidung des Gerichts beeinflussen könnte. Das Gericht setzt den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren an und wird darüber entscheiden, ob die Klägerin Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Eine Ablehnung der Klage könnte bedeuten, dass Eltern in ähnlichen Fällen Schwierigkeiten haben, Ansprüche wegen Impfschäden durchzusetzen. Die Entscheidung des Gerichts könnte Auswirkungen auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für Impfungen und die Verantwortung von Ärzten haben. Arzthaftung: Kausalität und Aufklärungspflicht im Gesundheitsrecht erläutert Die Beziehung zwischen der ärztlichen Aufklärungspflicht und der Kausalität v
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Erfurt Az: 10 O 516/09 Urteil vom 07.09.2010 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.885,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.275,35 EUR seit dem 24.01.2009 und aus weiteren 609,78 EUR seit dem 11.02.2009 zu zahlen. 2. Die Beklagten […]