Ehemaliger Mitarbeiter muss Geschäftsunterlagen herausgeben, darf aber Konkurrenz machen: Ein spannender Fall vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen zeigt, wo die Grenzen zwischen Arbeitnehmerpflichten und dem Recht auf berufliche Selbstständigkeit verlaufen. Ein Unternehmer zog gegen seinen Ex-Angestellten vor Gericht, um vertrauliche Daten zurückzufordern und Schadenersatz zu erstreiten – doch das Urteil fiel differenzierter aus als erwartet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 Sa 495/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil behandelt Ansprüche des Arbeitgebers auf Herausgabe sensibler Geschäftsdaten eines ehemaligen Mitarbeiters und die damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen. Der Kläger betrieb zwei Firmen und stellte den Beklagten als Außendienstmitarbeiter ein, der direkt mit Kunden in Kontakt stand und Auftragsakquise betreiben sollte. Der Streit entstand, als der Kläger befürchtete, der Beklagte könnte sensible Daten an ein Konkurrenzunternehmen weitergeben oder selbst nutzen. Das Gericht entschied, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle Unterlagen und Daten des Klägers herauszugeben und auf seinen Geräten zu löschen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Beklagte während seiner Anstellung Zugang zu vertraulichen Informationen hatte und diese nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht behalten oder weitergeben darf. Die Klage wurde nur teilweise abgewiesen, was bedeutet, dass der Kläger in Teilen seiner Ansprüche erfolgreich war. Die Kosten des Verfahrens wurden überwiegend dem Kläger auferlegt, was zeigt, dass nicht alle Ansprüche vollständig durchsetzbar waren. Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, was die endgültige Natur des Urteils unterstreicht. Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und zeigt, dass Arbeitgeber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Ansprüche durchsetzen können. Für Arbeitgeber
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landgericht Nürnberg-Fürth Az.: 13 S 10117/99 Urteil vom 04.04.2000 Vorinstanz: Amtsgericht Fürth, AZ.: 350 C 2129/99 Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 13. Zivilkammer, erlässt in Sachen wegen Vornahme einer Handlung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2000 folgendes Endurteil: I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 10.11.1999 wird […]