Ein erbitterter Streit um Grenzsteine und Flurstücksgrenzen landet vor Gericht: Eine Klägerin zweifelt die Rechtmäßigkeit einer Grenzfeststellung an und scheitert nun auch in der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und unterstreicht die Bedeutung des Liegenschaftskatasters für die Klärung solcher Streitigkeiten. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Feinheiten bei Grenzstreitigkeiten und den Ermessensspielraum der Behörden bei der Abmarkung von Grundstücken. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 L 76/23.Z | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Antrag auf Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Die Klägerin war mit der Grenzfeststellung unzufrieden und zweifelte die Richtigkeit der Entscheidung an. Der Beklagte hatte nur eine ungenaue Skizze als Anschauungsmaterial vorgelegt, was die Klägerin als Verfahrensmangel beanstandete. Das Gericht sah jedoch keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Grenzfeststellung rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Grenzfeststellung nur darauf ankommt, ob diese mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmt. Die vorgebrachten Prozessmängel der Klägerin wurden als nicht ausreichend erachtet, um die Entscheidung zu kippen. Eine weitere Überprüfung des Sachverhalts ist damit nicht möglich. Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf ähnliche zukünftige Fälle, da sie die Anforderungen an die Beweisführung bei Grenzstreitigkeiten klärt. Grundstücksvermessung: Gerichtsurteil klärt rechtliche Aspekte zur Grenzmarkierung Die Grundstücksvermessung spielt eine zentrale Rolle bei der Festlegung von Grundstücksgrenzen und der genauen Dokumentation des Gren Verlaufs. Dabei stellt die Abmarkung von Grenzmarken, die für die eind
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de Vermögensschaden OLG Düsseldorf – Az.: 2 RVs 85/20 – Beschluss vom 17.12.2020 1.Das angefochtene Urteil wird a) hinsichtlich der abgeurteilten Online-Ticketkäufe vom 11. Dezember 2018 (200,00 Euro), vom 12. Dezember 2018 (79,90 Euro) und vom 12. Dezember 2018 (209,80 Euro) aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt; b) im Schuldspruch dahin […]