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Grundschuldlöschung bei fehlender Löschungsbewilligung in öffentlicher beglaubigter Form

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Formfehler beim Grundschulden-Löschen? Kein Problem, sagt das Oberlandesgericht Karlsruhe. Ein Fall rund um eine Grundschuld, die sich über zwei Grundbuchblätter erstreckte, sorgt für Wirbel: Das Grundbuchamt blockierte die Löschung, doch die Karlsruher Richter kippten die Entscheidung. Was zählt, ist der Wille der Beteiligten, nicht nur der perfekte Papierkram. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 W 109/23 (Wx) | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Beteiligte beantragte die Löschung einer Grundschuld im Grundbuch von Villingen-Schwenningen. Der Antrag zur Löschung bezog sich auf einen bestimmten Miteigentumsanteil und einen Tiefgaragenstellplatz. Ein vorheriger Antrag zur Löschung einer anderen Grundschuld war bereits erfolgreich vollzogen worden. Das Grundbuchamt forderte zusätzliche Unterlagen für die Löschung der Grundschuld aufgrund von formalen Anforderungen. Diese Anforderungen betreffen insbesondere die öffentlich beglaubigte Form der Löschungsbewilligung. Der Notar replizierte auf die Forderungen des Grundbuchamts mit einer angepassten Löschungsbewilligung. Das Gericht hob die Zwischenverfügung des Amtsgerichts auf und wies das Grundbuchamt an, den Antrag nicht zurückzuweisen. Die Entscheidung des Gerichts beruhte auf der Feststellung, dass die vorgelegten Unterlagen im Wesentlichen ausreichten. Das Gericht erhob keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, und außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Klarheit der Anforderungen an Löschungsanträge und die Möglichkeit der Eigentümer, Grundschulden löschen zu lassen. Herausforderungen der Grundschuldlöschung ohne notarielle Bewilligung im Immobilienrecht Die Grundschuld ist ein wichtiges Instrument im Immobilienrecht, das Kreditgebern Sicherheit für ihre Forderungen bietet. Sie wird im Grundbuch eingetragen und ermöglicht es Banken, die Immobilie im Falle eines Zahlungsausfalls zu


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