David gegen Goliath im Gewerbemietvertrag: Ein Mieter kämpft gegen die regelmäßige Mieterhöhung aufgrund einer Indexklausel und scheitert vor Gericht. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigt die Gültigkeit der Klausel und stärkt damit die Position von Vermietern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 69/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Es wird über die Rechtsgültigkeit einer Indexklausel in einem Gewerbemietvertrag gestritten. Die Klage zielte darauf ab, rückständige Mietzahlungen einzufordern, die auf einer Indexanpassungsvereinbarung basieren. Das Landgericht entschied zugunsten des Klägers und erkannte die Wirksamkeit der Indexklausel an. Der Beklagte argumentierte, dass die Mietanpassung nur einmal jährlich erfolgen dürfe, was das Gericht jedoch widerlegte. Das Gericht stellte fest, dass die Klausel den Anforderungen des Preisklauselgesetzes entspricht, nicht dem Wohnraummietrecht. Es wurde entschieden, dass keine formalen Fehler in der Mietanpassungserklärung vorlagen. Die Zustimmung zur Anpassung des Mietzinses erfolgt nicht automatisch, sondern auf Anfrage der berechtigten Partei. Die Indexklausel ermöglicht sowohl Mietsteigerungen als auch -senkungen, was rechtlich zulässig ist. Die Entscheidung des Gerichts könnte eine Signalwirkung für ähnliche Streitigkeiten in Gewerbemietverträgen haben. Mieter sind angehalten, ihre Verträge auf die Wirksamkeit von Indexklauseln zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf das Preisklauselgesetz. Gewerberaummietvertrag: Rechtliche Klarheit zu Indexklauseln im Mietrecht Im Rahmen des Mietrechts spielt der Gewerberaummietvertrag eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um die Gestaltung von Vertragsbedingungen für Geschäftsräume geht. Ein wesentlicher Aspekt, der in diesem Zusammenhang häufig zur Diskussion steht, ist die Indexklausel, die eine Mietpreisanpassung an die Inflation ermöglicht. Diese formularmäßigen Klauseln sin
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de KG Berlin – Az.: 22 U 241/13 – Urteil vom 14.12.2017 1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 2. Oktober 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 42 O 135/11, abgeändert und neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162,45 EUR […]