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Geschäftsführerhaftung bei verspäteter Insolvenzantragsstellung

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Insolvenzverwalter scheitert mit Millionen-Klage gegen Ex-Geschäftsführer! Das Oberlandesgericht Brandenburg wies seine Schadensersatzforderung wegen Insolvenzverschleppung ab, da er den Schaden nicht ausreichend beziffern konnte. Der Fall zeigt, wie schwierig es ist, nachzuweisen, wie sich das Vermögen bei rechtzeitiger Insolvenz entwickelt hätte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 175/19 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil beschäftigt sich mit der Haftung von Geschäftsführern aufgrund von Insolvenzverschleppung. Der Kläger, als Insolvenzverwalter, machte Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftsführer geltend. Die Beklagten wurden in ihrer Rolle als Geschäftsführer für die Insolvenzmasse zur Verantwortung gezogen. Das Gericht wies die Berufungen des Klägers gegen vorherige Urteile zurück, was die Haftung der Beklagten bestätigte. Die Entscheidung basiert auf der Feststellung, dass die Geschäftsführer ihrer Pflicht zur Insolvenzanmeldung nicht rechtzeitig nachgekommen sind. Der Kläger musste die Kosten des Verfahrens tragen, was die finanzielle Belastung für ihn erhöhte. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils bedeutet für die Beklagten eine mögliche finanzielle Verpflichtung in der Zukunft. Das Urteil hat Auswirkungen auf die Verantwortung von Geschäftsführern, die für Insolvenzverschleppung haftbar gemacht werden können. Noch nie zuvor war so klar, dass Geschäftsführer sich bei Insolvenzen ihrer Meldepflicht bewusst sein müssen. Der Fall verdeutlicht die wichtigen rechtlichen Konsequenzen der Insolvenzverschleppung für die Unternehmensführung und deren persönliche Haftung. Geschäftsführerhaftung: Verspätete Insolvenzantragstellung kann teuer werden Die Geschäftsführerhaftung ist ein zentrales Thema im Unternehmensrecht, insbesondere wenn es um Insolvenz und die damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen geht. In Deutschland sind Geschäftsführer verpflichtet,


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