Ein langgedienter Sales Manager, der sich selbständig machen wollte, ging zu weit: Er warb aktiv Kunden seines Arbeitgebers ab und wurde dafür fristlos entlassen. Das Gericht bestätigte die Kündigung: Auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit wiegt der Vertrauensbruch schwer. Wer sich nebenbei selbständig machen will, muss also vorsichtig sein – sonst droht das schnelle Karriere-Aus. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 407/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil befasst sich mit der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Klägers durch die Beklagte, die in einem Wettbewerbskonflikt steht. Der Kläger war seit vielen Jahren als Sales Manager bei der Beklagten angestellt und plante eine selbstständige Tätigkeit im selben Geschäftsbereich. Die Situation verschärfte sich durch Gerüchte über die Intentionen des Klägers und ein Telefonat, in dem er möglicherweise künftige Geschäftsbeziehungen mit einem früheren Kunden der Beklagten ansprach. In der Folge stellte die Beklagte eine fristlose Kündigung aus, was einige rechtliche Schwierigkeiten aufwarf. Das Gericht entschied, die Klage des Klägers gegen die Kündigung abzulehnen und auch die Widerklage der Beklagten nicht zu berücksichtigen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beklagte in ihrem Kündigungsrecht nicht überschritten wurde und die Sorge um mögliche Wettbewerbsverletzungen gerechtfertigt war. Bei der Entscheidung spielte die Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an einem geschützten Geschäftsbereich und dem Interesse d
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de VG Gelsenkirchen, Az.: 7 L 1152/16, Beschluss vom 08.06.2016 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3094/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. […]