Ein vermeintlicher Prozessbetrug erschüttert das Arbeitsverhältnis – doch das Gericht sieht es anders. Widersprüchliche Aussagen zur Arbeitsfähigkeit reichen nicht für eine fristlose Kündigung, entscheidet das Landesarbeitsgericht Köln. Subjektives Gesundheitsempfinden kann ärztliche Prognosen übertrumpfen – ein Sieg für Arbeitnehmerrechte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 346/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil betrifft die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die im Zusammenhang mit einem angeblichen Prozessbetrug steht. Der Arbeitgeber hatte geklagt, dass der Arbeitnehmer in einem vorherigen Verfahren falsche Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht habe. Es stellte sich heraus, dass keine ausreichenden Beweise für den Vorwurf des Prozessbetrugs vorgelegen haben. Das Arbeitsgericht Bonn hatte bereits entschieden, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist, wodurch das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Der Beklagte legte Berufung ein, konnte jedoch die Behauptungen über Widersprüche und unrichtige Darstellungen des Klägers nicht substantiell belegen. Das Gericht war der Auffassung, dass der wichtige Grund für die Kündigung nicht gegeben ist und wies die Berufung zurück. Das Fehlen eines dringenden Tatverdachts führte zur Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung. Fehlende konkrete Beweise und eine unzureichende Auseinandersetzung mit den Vorwürfen schmälerte die Argumentation des Arbeitgebers. Das Urteil hebt die Bedeutung der Beweislast auf Seiten des Arbeitgebers hervor, wenn es um die Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung geht. Für Arbeitnehmer bedeutet dieses Urteil, dass eine fristlose Kündigung aufgrund vermeintlicher Prozessbetrügereien nur dann rechtmäßi
Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de SG Aachen – Az.: S 13 KR 168/19 – Urteil vom 22.10.2019 Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten einer stationären Behandlung in einer Privatklinik vom 12.12. bis 15.12.2017 in Höhe von 4.989,92 EUR. Die am 00.00.0000 geborene […]