Ein riskantes Überholmanöver eines Radfahrers endete in einem Unfall und vor Gericht. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Schuld des Radfahrers, der mit seinem waghalsigen Manöver den Zusammenstoß selbst verursacht hatte. Zeugenaussagen und die geringe Geschwindigkeit des Radfahrers besiegelten sein Schicksal: Er trägt die alleinige Verantwortung für den Unfall. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 30/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, weil die Klage bereits in erster Instanz abgelehnt wurde. Der Kläger hat den Beklagten vorsätzlich überholt, geschnitten und ausgebremst. Es wurde ein überwiegendes Eigenverschulden des Klägers festgestellt, welches seine Haftung begründet. Der Kläger könnte durch sein Verhalten möglicherweise sogar in die Verletzung und Beschädigung seines eigenen Rades eingewilligt haben. Das Berufungsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts gebunden, da keine erheblichen Zweifel an diesen bestehen. Verfahrensfehler, die eine erneute Tatsachenfeststellung erforderlich machen könnten, liegen nicht vor. Die Beweiswürdigung des Landgerichts wurde als verlässlich angesehen und nicht in Frage gestellt. Das Gericht stellte fest, dass nach den Gegebenheiten des Falls und der Beweisaufnahme kein ausreichender Grund vorliegt, um die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Das Urteil verdeutlicht, dass grob fahrlässiges Verhalten des Klägers eine Haftung für den Verkehrsunfall zur Folge hat. Die Entscheidung hat zur Folge, dass Kläger in vergleichbaren Fällen mit Eigenverschulden rechnen müssen und möglicherweise selbst für Schäden haften. Haftungsverteilung im Verkehr: Wichtige Klärungen nach Auffahrunfall
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZB 94/05, Beschluss vom 17. 10. 2006 Leitsatz: Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. Der VIII. Zivilsenat des […]