Nach einer Trunkenheitsfahrt mit fast 1 Promille Atemalkohol muss ein Autofahrer um seine Fahrerlaubnis bangen. Die Behörde fordert ein medizinisch-psychologisches Gutachten, um seine Fahreignung zu überprüfen – doch der Fahrer wehrt sich. Der Fall landet vor Gericht, wo nun entschieden wird, ob der Mann jemals wieder hinter dem Steuer sitzen darf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CE 23.2313 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Antragsteller wollte vorläufig die Fahrerlaubnis zurückerlangen, nachdem ihm diese aufgrund eines hohen Alkoholwerts entzogen wurde. Die Antragsgegnerin forderte ein medizinisch-psychologisches Gutachten, um die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Der Antragsteller argumentierte, dass der im Strafbefehl dokumentierte Blutalkoholwert unter dem Grenzwert liege und somit kein Gutachten benötigt werde. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf vorläufige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurück und forderte das Gutachten weiterhin ein. Das Gericht stellte fest, dass aus dem fehlenden Gutachten auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden kann. Der Blutalkoholwert wurde als eine Grundlage für die Entscheidung angesehen, auch wenn der Atemalkoholwert im Strafverfahren nicht berücksichtigt wurde. Die Messgenauigkeit des verwendeten Atemalkoholgerätes wurde als ausreichend angesehen, um die Anordnung eines Gutachtens zu rechtfertigen. Der Beschluss des Gerichts bestätigte, dass die Bindungswirkung des Strafbefehls die Beibringung eines Gutachtens nicht ausschließt. Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht, dass auch im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens frühere Alkoholmessungen Bedeutung haben können. Die Auswirkungen umfassen die weiterhin erforderliche Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Herausforderungen und rechtliche Abläufe bei der Wiedererlangung der Fahrerlaub
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 2 A 479/15 – Urteil vom 30.10.2018 Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Mai 2013 – 11 K 1322/12 – geändert. Der Bescheid der Polizeidirektion Oberlausitz-Niederschlesien vom 19. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Polizeidirektion Oberlausitz-Niederschlesien vom 6. […]