Ehemaliger Mitarbeiter eines Beratungsunternehmens scheitert vor Gericht mit Forderung nach detaillierter Abrechnung seiner erfolgsabhängigen Vergütung. Das Landesarbeitsgericht Köln stellt klar: Nicht jede Umsatzbeteiligung ist eine Provision, die einen Anspruch auf Buchauszug begründet. Arbeitnehmer sollten Vertragsbedingungen genau prüfen, bevor sie ihre Ansprüche geltend machen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 426/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Im vorliegenden Fall geht es um den Anspruch des Klägers auf einen Buchauszug bezüglich seiner Umsatzbeteiligung. Der Kläger war als Associate beschäftigt und forderte Einblick in die Buchhaltung, um die Berechnung seiner Umsatzbeteiligung zu überprüfen. Die Beklagte argumentierte, dass der Kläger keinen Anspruch auf die angeforderten Informationen hat. Das Gericht entschied zugunsten der Beklagten und wies die Klage in Bezug auf den Buchauszug ab. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Anspruch des Klägers nicht ausreichend rechtlich fundiert war. Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Gericht ließ keine Revision zu, was bedeutet, dass die Entscheidung in der nächsten Instanz nicht mehr angefochten werden kann. Die Auslegung des Anstellungsvertrags spielte eine entscheidende Rolle, da der Anspruch auf die Umsatzbeteiligung und deren Regelungen klar festgelegt sind. Diese Entscheidung könnte Arbeitnehmer in ähnlichen Fällen verunsichern, da sie möglicherweise keine Ansprüche auf Einsicht in die Buchhaltung haben. Die Klärung des Zugangs zu Informationen über Umsatzbeteiligungen bleibt ein wichtiges Thema für Arbeitnehmer, die ihre Ansprüche überprüfen möchten.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Hamburg – Az.: 417 HKO 6/16 – Urteil vom 12.04.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Maklercourtage. Die Beklagte hatte […]