Ein Bußgeldbescheid ohne klaren Schuldigen? Das Amtsgericht Dortmund schickt einen Fall zurück an die Behörde, weil die Ermittlungen zur Fahreridentität mangelhaft waren. Trotz gerichtlicher Aufforderung zur weiteren Sachaufklärung blieb die Behörde untätig und nahm den Bescheid zurück. Das Gericht sieht darin keine Rechtsgrundlage und weist das Verfahren endgültig ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 729 OWi – 250 Js 2543/23 – 154/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Amtsgericht hat den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurückgewiesen, da kein hinreichender Tatverdacht bestand. Die Verwaltungsbehörde hatte die Akte nicht ausreichend geprüft und Ermittlungen eingestellt. Eine Rücknahme des Bußgeldbescheids wurde zwar gemeldet, jedoch fehlte eine rechtliche Grundlage dafür. Der Beschluss stellt fest, dass die fehlende Täteridentifizierung weiterhin besteht. Das Verfahren musste gemäß den gesetzlichen Vorgaben an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar, was bedeutet, dass keine weiteren rechtlichen Schritte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts möglich sind. Der Begriff „mangelnder hinreichender Tatverdacht“ bezieht sich darauf, dass nicht ausreichend Beweise für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Betroffene müssen sich nun an die Verwaltungsbehörde wenden, um den Stand des Verfahrens zu klären. Die Möglichkeit, gegen die Entscheidung vorzugehen, besteht nicht, jedoch kann man sich weiterhin um Klärung bemühen. Es ist wichtig, die zukünftigen Schritte bei der Verwaltungsbehörde genau zu verfolgen, um mögliche weitere Konsequenzen zu vermeiden. Gerichtsurteil klärt Rechte und Pflichten im Bußgeldverfahren Das Bußgeldverfahren ist ein zentraler Bestandteil des Verwaltungsrechts und dient der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, wie etwa Verkehrsverstößen. Nach Erhalt eines Bußgeldbescheides haben Betroffene die Möglichkeit, dagegen Einsp
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Sozialgericht Berlin Az.: S 77 AL 961/06 Urteil vom 29.05.2006 Entscheidung: Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2006 in der Form des Bescheides vom 11. April 2006 in der Form des Teilanerkenntnisses vom 29. Mai 2006 wird abgeändert. Die Beklagte […]