Ein Mitarbeiter wehrt sich erfolgreich gegen Minusstunden auf seinem Arbeitszeitkonto, die aufgrund von Lieferengpässen im Ukraine-Krieg angeordnet wurden. Das Arbeitsgericht Gera gibt ihm Recht und zwingt den Arbeitgeber zur Gutschrift der Stunden, da die Anordnung rechtlich nicht zulässig war. Ein Sieg für den Arbeitnehmer, der zeigt, dass auch in schwierigen Zeiten die Rechte der Beschäftigten gewahrt werden müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ca 87/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entscheidung betrifft die Gutschrift von Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto eines Mitarbeiters nach Anordnung durch den Arbeitgeber. Der Hintergrund sind aufgrund von Lieferengpässen bedingte Minusstunden, die das Unternehmen während eines Produktionsrückgangs anordnete. Die Anordnung der Minusstunden wurde durch die Geschäftsführung ohne erneute schriftliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern vorgenommen. Der Betriebsrat stimmte der Anordnung der Minusstunden zu und sah keinen Bedarf für zusätzliche Verhandlungen. Der Kläger war der Ansicht, dass die Anordnung der Minusstunden nicht rechtmäßig war und klagte auf Gutschrift der Stunden. Das Gericht entschied zu Gunsten des Klägers und erließ ein Urteil zur Gutschrift der Minusstunden. Das Gericht erkannte die Unrechtmäßigkeit der Anordnung durch den Arbeitgeber an, da keine ausreichende rechtliche Grundlage bestand. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Rechte der Arbeitnehmer im Unternehmen, insbesondere hinsichtlich der Anordnung von Minusstunden. Arbeitnehmer können sich stärker auf die Regelungen in Betriebsvereinbarungen berufen, um sich gegen ungerechtfertigte Anordnungen zu wehren. Die Kosten des Verfahrens trägt der Arbeitgeber, was einen zusätzlichen Anreiz für Arbeitnehmer darstellt, rechtliche Schritte gegen ähnliche Anordnungen zu unternehmen. Rechtsstreit um Minusstunden: Arbeitgeber in der Verantwortung bei Arbeitszeitkonten
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Hamm – Az.: I-15 W 393/16 – Beschluss vom 07.12.2016 Die angefochtenen Zwischenverfügungen werden aufgehoben. Gründe I. Als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist die am 16.02.2016 verstorbene Frau L, die Ehefrau des Beteiligten zu 1) und Mutter der Beteiligten zu 2). Ausweislich des vom Nachlassgericht erteilten Erbscheins (5 VI 162/16 AG […]