Demonstrationsleiter siegt gegen Verleumdungsvorwurf: Oberlandesgericht hebt Urteil auf. Kritik an Polizeieinsatz per Videobotschaft sorgt für juristisches Tauziehen um Meinungsfreiheit und Tatsachenbehauptung. Neue Verhandlung muss nun differenzierter zwischen legitimer Kritik und strafbarer Verleumdung unterscheiden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 ORs 2/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Angeklagte wurde wegen Verleumdung im Zusammenhang mit einer Videobotschaft, die er über eine Demonstration verbreitete, verurteilt. Der Inhalt der Videobotschaft beinhaltet unwahre und aus dem Zusammenhang gerissene Behauptungen, die den Einsatzleiter der Polizei in ein negatives Licht rücken. Die Ursprünge der Schwierigkeiten liegen in der Behauptung, der Polizei habe grundlos in das Recht auf Versammlungsfreiheit eingegriffen. Das Gericht hob das Urteil des vorangegangenen Landgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung. Die Entscheidung basierte auf der Feststellung, dass die ursprüngliche Verurteilung auf festgestellten Unwahrheiten beruhte. Der Angeklagte missachtete relevante Informationen, die seine Darstellung der Ereignisse entkräftet hätten. Die ausdrückliche Absicht des Angeklagten, einen negativen Eindruck über die Polizei zu erzeugen, spielte eine zentrale Rolle in der Urteilsbegründung. Die rechtlichen Folgen für den Angeklagten bleiben nach der Aufhebung des Urteils vorerst unklar und hängen von der erneuten Entscheidung des Landgerichts ab. Das Urteil hat Auswirkungen auf die Wahrnehmung von Meinungsäußerungen während öffentlicher Veranstaltungen und bekräftigt die Grenze zwischen legitimer Kritik und Verleumdung. Dieses Urteil könnte für andere Personen, die in ähnlichen Situationen sind, von Bedeutung sein, da es die Verantwortung für Aussagen in öffentlichen Diskussionen stärkt. Bedeutung von Videomitschnitten im deutschen Strafprozess: Ein aktueller Fall Im d
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de AG Meißen, Az.: 13 OWi 162 Js 60190/17 (2) Beschluss vom 18.04.2018 In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit ergeht am 18.04.2018 durch das Amtsgericht – Bußgeldrichter – nach Zustimmung des Verteidigers und des Betroffenen die folgende Entscheidung: 1. Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. 2. Die Kosten […]