Sabbatical-Träume platzen: Gericht bestätigt, kein Urlaubsanspruch während der Freistellungsphase! Angestellte im öffentlichen Dienst scheitert mit Klage gegen gekürzten Urlaubsanspruch während ihres Sabbaticals. Entscheidung sorgt für Klarheit bei der Urlaubsplanung für alle, die eine berufliche Auszeit anstreben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Sa 1108/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Streit drehte sich um den Urlaubsanspruch der Klägerin während ihrer Freistellungsphase im Sabbatical. Die Klägerin war überzeugt, dass ihre Urlaubstage nicht reduziert werden dürften, da sie während der Ansparphase Überstunden geleistet hatte. Im Laufe des Verfahrens wurde der Klägerin vom Arbeitgeber mitgeteilt, dass eine Kürzung ihres Urlaubsanspruchs für die Freistellungsphase erfolgen würde. Das Gericht wies die Klage der Klägerin ab und bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Begründung des Gerichts lag darin, dass während der Freistellungsphase keine Arbeitspflicht und somit auch keine Urlaubsansprüche bestanden. Das Gericht stellte klar, dass die rechtliche Grundlage für die Kürzung in der geltenden Regelung des Arbeitsvertrags verankert war. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass während einer Freistellungsphase im Sabbatical der Urlaubsanspruch nicht automatisch erhalten bleibt. Die Auslegung des Tarifvertrags war entscheidend und zeigte, dass eine aktive Beschäftigung notwendig ist, um Urlaubsansprüche zu generieren. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die ähnliche Sabbatical-Vereinbarungen getroffen haben. Arbeitnehmer sollten sich über ihre vertraglichen Regelungen im Zusammenhang mit Sabbaticals und Urlaubsansprüchen informieren, um Missverständnisse zu vermeide
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Offenburg – Az.: 2 O 249/21 – Urteil vom 31.03.2022 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 282.400,00 € festgesetzt. […]