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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubsabgeltung – Freistellung ohne Urlaubsanrechnung

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Gekündigte Friseurin kämpft erfolgreich um ihren Urlaubsanspruch und erhält vom Gericht über 1.600 Euro zugesprochen. Der Arbeitgeber wollte die Freistellung nach der Kündigung als Urlaub anrechnen, doch das Gericht ließ dies nicht gelten. Ein Sieg für Arbeitnehmerrechte, der zeigt, dass auch nach einer Kündigung Urlaubsansprüche nicht einfach verfallen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 450/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage der Abgeltung von Urlaubstagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Fall ergab sich aus einem Rechtsstreit zwischen einer Angestellten und ihrem ehemaligen Arbeitgeber über nicht genommenen Urlaub. Die Entscheidung des Gerichts stellt eine Klärung der Ansprüche der Klägerin auf Urlaubsabgeltung dar und bezieht sich auf mehrere Jahre und Urlaubstage. Das Gericht entschied, dass die Klägerin für eine bestimmte Anzahl unbezahlter Urlaubstage Ansprüche geltend machen kann und sprach ihr eine finanzielle Abgeltung zu. Die Argumentation des Beklagten, dass die Klägerin ihren Urlaub bereits genommen habe, wurde vom Gericht nicht anerkannt. Es wurde festgestellt, dass die vertraglichen Regelungen zur Verfallklausel unwirksam sind, da diese strenger als die Textform sind. Außerdem wurde die Ausschlusswirkung im kollektivrechtlichen Vertrag als nicht anwendbar betrachtet. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Arbeitnehmern, die ihren Urlaub nicht in Anspruch nehmen konnten, insbesondere bei Vertragsbeendigung. Arbeitnehmer in ähnlichen Situationen können sich auf das Urteil stützen, um ihre Ansprüche auf Urlaubsabgeltung geltend zu machen. Die Revision wurde nicht zugelassen, was bedeutet, dass die Entscheidung des Gerichts rechtskräftig ist. Urteil zur Urlaubsabgeltung: Rechte der Arbeitnehmer im Fokus Im deutschen Arbeitsrecht spielt der Urlaubsanspruch eine entscheidende Rolle für die Rechte der Arbeitnehmer. Je


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