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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gleichbehandlungsgrundsatz – Entgelterhöhung – Inflationsausgleichsprämie

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Vorruhestand mit Hindernissen: Ein Mitarbeiter klagt auf höhere Gehaltserhöhung und Inflationsausgleich, doch das Gericht weist seine Forderungen zurück. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtliche Grauzone rund um Sonderzahlungen für Mitarbeiter im Vorruhestand. Auch wenn die Arbeitsleistung ruht, brodelt der Streit um finanzielle Ansprüche weiter. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Ca 181/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hat den Anspruch auf eine Gehaltserhöhung während der Entnahmephase eines Vorruhestandsprogramms abgelehnt. Die Entscheidung basiert auf einer im Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung, die die Teilnahme an Gehaltsrunden für Mitarbeitende im Vorruhestand regelt. Der ausschlaggebende Punkt war die Interpretation der Vereinbarung, die auf jährliche Gehaltsverhandlungen verweist, jedoch nicht automatisch Rechte auf Gehaltserhöhungen begründet. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass er trotz der Freistellung von der Arbeit ein Anrecht auf Gehaltserhöhungen habe. Das Gericht stellte fest, dass das Konzept der Betriebsvereinbarung klare Regelungen umfasst, die nicht zur Gewährung von Gehaltserhöhungen bei Situationen wie dem Vorruhestand führen. Eine Informationsbroschüre, die zur Klärung von Fragen diente, wies ausdrücklich darauf hin, dass die dargestellten Inhalte nicht rechtsverbindlich sind. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Betriebsvereinbarungen und Informationsmaterialien entscheidend sind für das Verständnis von Rechten im Rahmen von Vorruhestan


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