Ein Fliesenleger wird fristlos gekündigt, weil er Kunden „nach Feierabend“ helfen wollte. Doch das Gericht sieht darin keine Schwarzarbeit und erklärt die Kündigung für unwirksam. Ein Sieg für den Arbeitnehmer, der zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung bei Verdacht auf Schwarzarbeit ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 845/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entscheidung des Gerichts bezieht sich auf die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung aufgrund des Vorwurfs von Schwarzarbeit. Der Kläger war als Fliesenleger bei der Beklagten beschäftigt und hat sich im Laufe seiner Arbeiten bereit erklärt, zusätzliche Arbeiten außerhalb des Arbeitsverhältnisses auszuführen. Der entscheidende Punkt war, dass der Kläger die ausgeführten Arbeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nicht als Schwarzarbeit anerkennt. Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung nicht rechtsgültig war und das Arbeitsverhältnis damit fortbesteht. Der Grund für die Entscheidung lag darin, dass keine ausreichend schwerwiegenden Verstöße vorlagen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Vorwürfe von Schwarzarbeit gut dokumentiert und substantiell belegt sein müssen, um wirksam Kündigungen zu rechtfertigen. Arbeitnehmer sollten bei möglichen Vorwürfen von Schwarzarbeit ihre eigenen Aussagen dokumentieren und Zeugen benennen. Die Kosten des Verfahrens wurden zum Teil dem Kläger auferlegt, was darauf hinweist, dass die Erklärungsmöglichkeiten und Verteidigungsstrategien im Verlauf des Verfahrens entscheidend waren. Das Urteil kann als Orientierung für Arbeitnehmer dienen, die eine Kündigung wegen ähnlicher Vorwürfe anfechten möchten. Es wird empfohlen, Beweismit
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Hamburg – Az.: 49 C 89/20 – Beschluss vom 18.09.2020 Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin wird zurückgewiesen. Gründe Die beabsichtigte Rechtsverteidigung weist keine hinreichende Erfolgsaussicht auf. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Urteils in der […]