Ein schwerbehinderter Bewerber fühlt sich ungerecht behandelt, weil seine Behinderung im Bewerbungsprozess thematisiert wurde – und zieht vor Gericht. Er klagt auf Entschädigung, doch das Arbeitsgericht weist seine Klage ab: Kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, so das Urteil. Ein Fall, der die Gratwanderung zwischen Fürsorge und Diskriminierung beleuchtet. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ca 633/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger beantragt Schadensersatz aufgrund vermuteter Diskriminierung wegen seiner Schwerbehinderung im Bewerbungsprozess. Der Kläger hatte sich auf eine Stellenanzeige für eine Lehrkraft beworben, ohne seine Schwerbehinderung anzugeben. Nach der Einladung zum Vorstellungsgespräch fühlte sich der Kläger durch die Erwähnung seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Er behauptet, dass das Informationssystem der Schule eine Diskriminierung schwerbehinderter Lehrkräfte fördere und eine vorherige Erkundigung nach der Schwerbehinderung unzulässig sei. Der Kläger sieht in der Bezeichnung „Mensch mit Schwerbehinderung“ eine diskriminierende Formulierung, die seine Rechte verletzt. Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens trägt. Das Gericht stellte fest, dass die Kommunikation der Schule bezüglich der Schwerbehinderung nicht als diskriminierend angesehen werden kann. Es wurde anerkannt, dass die Informationen zur Schwerbehinderung in bestimmten Kontexten für die Schulleitungen wichtig sind, ohne gegen das AGG zu verstoßen. Die Entscheidung schränkt die Selbstbestimmung von Bewerbern mit Schwerbehinderung in Bezug auf die Offenlegung ihrer Behinderung nicht ein, sofern die Erkundigungen im rechtlichen Rahmen erfolgen. Die Auswirkungen des Urteils legen nahe, dass Bewerber schwerbehinderter Personen proaktiv über ihre Rechte informiert werden sollten, um Diskriminierung zu vermeiden. Diskriminierungsschutz für Sch
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Nutzung der dortigen Toilette durch Kunden Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 51/19 – Urteil vom 30.07.2020 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.05.2019 (Aktenzeichen 8 O 107/18) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil und das angefochtene […]