Offizierslehrgang statt Raser am Steuer? Ein Mann bestreitet vehement, der Fahrer auf dem Blitzerfoto zu sein und schiebt den Vorwurf auf seinen Bruder. Das Gericht lässt ihn trotz verblüffender Ähnlichkeit laufen, doch die Kosten bleiben an ihm hängen. War das späte Geständnis Kalkül oder Versehen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 OWi 501 Js 66962/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Verfahren wurde eingestellt, da eine Ahndung des Geschwindigkeitsverstoßes nicht notwendig war. Der Betroffene bestritt, der Fahrer zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen zu sein und berief sich auf die Fahrereigenschaft seines Bruders. Das Gericht erachtet eine weitere Sachverhaltsaufklärung als unverhältnismäßig, da der Betroffene keine Voreintragungen hatte. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden nicht der Staatskasse auferlegt, wenngleich dies in anderen Fällen üblich sein kann. Es wurde festgestellt, dass der Betroffene durch verspätetes Vorbringen entlastender Umstände eigene Kosten verursacht hat. Der Schutz eines nahen Angehörigen gilt nicht uneingeschränkt und endet, wenn keine Verfolgungsgefahr mehr besteht. Für den Betroffenen kann die Verzögerung bei der Mitteilung der Fahrereigenschaft negative Folgen haben, insbesondere bei der Kostenübernahme. Das Gericht wies auf die Möglichkeit hin, dass das Vorliegen einer attraktiven Ähnlichkeit zwischen Betroffenem und Fahrer weiterer Klärung bedarf. Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig rechtzeitige Informationen in Bußgeldverfahren sind, um mögliche Kosten zu vermeiden. Das Urteil hat Auswirkungen auf die Beurteilung von Bußgeldbescheiden und die Wahrnehmung von Verteidigungsrechten im Rahmen von Geschwindigkeitsverstößen. Auslagenentscheidung im Verkehrsrecht: Auswirkungen verspäteter Mitteilung analysiert Im deutschen Verkehrsrecht spielen Auslagenentscheidungen eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn es
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de AG Niebüll – Az.: 6 OWi 110 Js 15152/16 (54/16) – Beschluss vom 20.01.2017 Der Bußgeldbescheid des Kreises Nordfriesland vom 12. April 2016 wird dahingehend abgeändert, dass unter Fortfall des Fahrverbots von einem Monat die Geldbuße auf EUR 160,00 festgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt […]