Eine Haushaltshilfe kämpft um eine vermeintliche Betriebsrente nach dem Ende ihrer langjährigen Tätigkeit – und ihrer Lebensgemeinschaft – mit ihrem Arbeitgeber. Doch war das großzügige Versprechen wirklich eine betriebliche Altersvorsorge oder eher eine Absicherung für die gemeinsame Zukunft? Das Gericht zieht eine klare Linie und lässt die Revision zu, um grundsätzliche Fragen zu klären. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Sa 45/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil behandelt die Frage der Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung und die Auszahlung einer Betriebsrente nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es besteht ein komplexer Kontext aufgrund der Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Beklagten sowie den stark unterschiedlichen Vermögensverhältnissen. Schwierigkeiten ergeben sich aus dem Umstand, dass die Klägerin als versicherte Person im Vertrag eingetragen ist, das Bezugsrecht jedoch beim Beklagten verankert ist. Das Gericht hat entschieden, dass die Berufung der Klägerin gegen das vorherige Urteil nicht erfolgreich war und die Klage abgewiesen wurde. Die Entscheidung stützt sich auf die vertraglichen Regelungen der Versicherung, die dem Beklagten das Bezugsrecht einräumen und klare Vorgaben für die Auszahlung im Todesfall enthalten. Die Konsequenz aus dem Urteil ist, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Betriebsrente hat, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Beklagte nicht mehr lebt. Die Entscheidung könnte andere Personen in ähnlichen Lebenssituationen verunsichern, da sie ihre Ansprüche auf Altersversorgung und Hinterbliebenenrenten neu evaluieren müssen. Die Zulassung der Revision eröffnet der Klägerin die Möglichkeit, das Urteil in einer höheren Instanz anzufechten. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des Bezugsrechts in Versicherungsverträgen, insbesondere in Lebensgemeinschaften mit erheblichen finanziellen Unterschieden. Betroffene sollten die Vertr
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landgericht Darmstadt Az.: 7 S 39/99 Urteil verkündet am 26.05.1999 Vorinstanz: AG Dieburg – Az.: 21 C 1076/98 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Berufungsrechtsstreit hat das Landgericht Darmstadt, 7.Zivilkammer/ Berufungskammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 1999 für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil […]