Ein Mann fordert nach einem Auffahrunfall höhere Invaliditätszahlungen von seiner Versicherung, doch das Gericht weist seine Klage ab. Der Streitpunkt: War die schwere Schulterverletzung tatsächlich Folge des Unfalls oder bestand sie bereits vorher unerkannt? Ein medizinisches Gutachten bringt die überraschende Wendung und lässt den Kläger leer ausgehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 O 407/21 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger forderte eine höhere Invaliditätsleistung aus seiner privaten Unfallversicherung nach einem Verkehrsunfall. Der Unfall führte zu dauerhaften Beeinträchtigungen, jedoch waren bereits degenerative Veränderungen in der Schulter des Klägers vorhanden. Verschiedene ärztliche Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass der Unfall lediglich eine Verschlimmerung der bereits bestehenden Beschwerden darstellte. Das Gericht entschied, dass die bestehende Invalidität weitgehend auf voorafgehende degenerative Veränderungen zurückzuführen sei. Die Entscheidung basierte auf einer umfassenden Prüfung der medizinischen Gutachten, die den unfallunabhängigen Mitwirkungsanteil als erheblich einstuften. Die Beklagte hatte dem Kläger bereits eine Teilinvaliditätsleistung gezahlt, die den unfallbedingten Anteil angab. Das Gericht wies die Klage des Klägers ab, da keine ausreichende unfallbedingte Invalidität nachgewiesen werden konnte. Die Abweisung der Klage hat zur Folge, dass der Kläger keine zusätzliche Entschädigung erhält und die bereits gezahlte Summe bestehen bleibt. Das Urteil verdeutlicht, dass ein Unfall nicht zwangsläufig zu einer höheren Invaliditätsleistung führt, wenn vorbestehende Erkrankungen vorhanden sind. Versicherungsnehmer sollten sich bewusst sein, dass die Nachweisführung für unfallbedingte Schäden schwierig sein kann, insbesondere bei bestehenden Gesundheitsproblemen. Unfallversicherung im Fokus: Schadensnachweis und Leis
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Nach Ansicht des Amtsgerichts Wuppertal ist es nicht strafbar, wenn man sich mit einem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in das offene Funknetzwerk (offener WLan-Anschluß) eines Dritten einwählt, um ohne dessen Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgelts im Internet zu surfen (AG Wuppertal, Beschluss vom 03.08.2010, Az.: 20 Ds-10 Js […]