Doppelte Kündigung, doppelter Ärger: Ein Gesundheits- und Krankenpfleger kämpft gegen zwei außerordentliche Kündigungen seines Arbeitgebers und landet vor Gericht. Der Streitwert wird zum Zankapfel, das Landesarbeitsgericht erhöht ihn deutlich. Die Begründung: Folgekündigungen können teuer werden, auch wenn sie auf denselben Gründen beruhen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Ta 4/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entscheidung betrifft die Bewertung von Kündigungen im Kontext der Gerichtsgebühren für ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Der Kläger war aufgrund einer fristlosen Kündigung und einer hilfsweise ausgesprochenen Kündigung in einem Rechtsstreit verwickelt. Die zweite Kündigung sollte als Folgekündigung betrachtet werden, was eine Erhöhung des Streitwerts zur Folge hatte. Das Gericht entschied, dass die zweite Kündigung separat zu bewerten ist und der Streitwert entsprechend steigen muss. Die Tatsache, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses um mehr als drei Monate hinausgeschoben wurde, rechtfertigte die zusätzliche Bewertung. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Identität wurde hier nicht angewendet, da die Kündigungen auf unterschiedlichen Zeitpunkten basierten. Das Gericht stellte klar, dass eine separate Bewertung der Kündigungen auch bei Hilfsanträgen möglich ist. Die Entscheidung hat finanzielle Auswirkungen auf die Gerichtsgebühren, da der Streitwert für die Gebührenberechnung erhöht wurde. Arbeitnehmer sollten sich der erhöhten Kosten bewusst sein, sollten sie in der Zukunft gegen mehrere Kündigungen vorgehen. Die Entscheidung präzisiert die Richtlinien zur Streitwertfestsetzung bei Folgekündigungen und deren Berücksichtigung im arbeitsrechtlichen Kontext.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Heilbronn, Az.: 1 T 20/14, Beschluss vom 03.03.2014 1. Auf die sofortigen Beschwerden der weiteren Beteiligten Ziffern 1 bis 3 wird der Verkehrswertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 25.10.2013 dahingehend abgeändert, dass ein Verkehrswert für die auf dem Grundstück BV Nr. 1 befindliche Photovoltaikanlage nicht festgesetzt wird. 2. Die […]